BGH pro Banken: Keine Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil zugunsten von Banken entschieden. Diese sind nicht dazu verpflichtet, Lebensversicherungen rückabzuwickeln, wenn diese an einen Kredit gekoppelt sind. Betroffene Kunden müssen daher gegebenenfalls bei einer Kündigung finanzielle Verluste hinnehmen oder weiter Beiträge in die Versicherung zahlen.
Inzwischen werden langfristige Kredite aufgrund der Niedrigzinsphase nur noch selten mit Kapitallebensversicherungen gekoppelt. Doch als das Zinsumfeld an den Kapitalmärkten noch besser war, stellte diese Form von Darlehen eine interessante Variante der Finanzierung dar. Denn mit den Erträgen aus der Lebensversicherung kann am Ende der Vertragslaufzeit der Kredit abgelöst werden. Gleichzeitig hat die Bank eine weitere Sicherheit ihr Geld zurückzuerhalten, denn die Versicherung beinhaltet auch einen Todesfallschutz.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn das Darlehen widerrufen wird. Die Klägerin wollte, dass auch die gekoppelte Lebensversicherung aufgelöst und rückabgewickelt wird. Der BGH hat am gestrigen Dienstag jedoch zugunsten der Bank entschieden. (Az.: XI ZR 406/13 - GVP-Kategorie X13)
Was bedeutet das Urteil für Kunden mit Lebensversicherung?
Über das BGH Urteil dürften sich die deutschen Kreditinstitute freuen. Denn sie unterhalten verbundene Verträge in einem Volumen von mehreren Milliarden Euro. Bankkunden, die nun ihr verbundenes Darlehen kündigen oder widerrufen, müssen sich damit zufrieden geben, dass der entsprechende Lebensversicherungsvertrag davon unberührt bleibt. Sie können also nur eine Kündigung in Erwägung ziehen, bei der sich oftmals finanzielle Verluste durch einen geringen Rückkaufwert ergeben. Alternativ haben sie auch die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig vom Darlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiterlaufen zu lassen.
Wann kann eine Lebensversicherung rückabgewickelt werden?
Da die Kündigung einer Lebensversicherung in der Regel immer mit finanziellen Verlusten verbunden ist, lohnt es sich, eine mögliche Rückabwicklung des Vertrags zu überprüfen. Allerdings ist dies nicht ohne weiteres möglich. Denn um den Vertrag nachträglich wieder aufzulösen und alle eingezahlten Beiträge zurück zu erhalten, muss dieser gegen geltendes Recht verstoßen. Das ist beispielsweise bei Verträgen nach dem sogenannten Policenmodell aus den Jahren zwischen 1994 bis 2007 der Fall bzw. wenn Kunden nicht ordentlich über ihr Widerspruchsrecht informiert worden sind.
In solchen Fällen können Verträge zum Teil sogar dann noch rückabgewickelt werden, wenn sie bereits gekündigt wurden und der Versicherer den Rückkaufwert erstattet hat. Die Verbraucherzentralen beraten Versicherungskunden und helfen zu klären, ob eine Rückabwicklung gegebenenfalls möglich ist.
Lebensversicherung kündigen - Lohnt sich das überhaupt?
Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung bleibt in der Regel die Ausnahme. Meist können Versicherungskunden, die sich von ihrem Vertrag lösen wollen, dies nur durch die Kündigung der Police erreichen. Dadurch können sich aber insbesondere in den Anfangsjahren finanzielle Verluste ergeben. Denn ein Teil der eingezahlten Versicherungsbeiträge wird zur Deckung der anfallenden Gebühren und Kosten für Vertrieb und Verwaltung genutzt. Der Rückkaufwert - also der Betrag, den die Versicherung erstattet, wenn eine Lebensversicherungsvertrag gekündigt wird - fällt daher zu Beginn der Versicherungslaufzeit nur gering aus. Oftmals erhält der Kunde weniger als das eingezahlte Kapital erstattet.
Die Kündigung einer Lebensversicherung lohnt sich daher meist nur dann, wenn der Versicherte kurzfristig auf das Kapital angewiesen ist. Versicherte, denen es vorwiegend darum geht, keine Beiträge mehr zu zahlen, können mit dem Versicherer klären, ob eine Beitragsfreistellung möglich ist. Dadurch verringert sich zwar der Risikoschutz und es wird kein weiteres Kapital angespart. Allerdings wird weiterhin eine Rendite erwirtschaftet, wodurch sich bei dieser Variante weniger bzw. gar keine Verluste ergeben.