Mediahaus Verlag GmbH und ihr Bürgermagazin

16. Juni 2020, 13:45 Uhr · Quelle: klamm.de
Foto: pixabay / CC0 Creative Commons

Die Mediahaus Verlag GmbH veröffentlicht das Bürgermagazin. Für jede Region Deutschlands wird eine Ausgabe produziert, die regionalspezifische Themen behandelt. Die Zielgruppe des Bürgermagazin ist eindeutig: Die Einwohner einer Region. Sie erhalten Nachrichten aus der Gegend, in der sie leben, wohnen, arbeiten und ihr soziales Umfeld haben. Damit ist der Unterschied zu überregionalen Zeitungen und Magazine eindeutig.

Die Mediahaus Verlag GmbH versendet die Magazine an Vertriebspartner, die sie zur freien Mitnahme auslegen. Diese Partner werden anhand ihres Publikumsverkehrs ausgesucht, wie etwa Arztpraxen, Supermärkte, Behörden oder auch Frisöre. Die Mediahaus Verlag GmbH finanziert das Magazin durch Anzeigen, wobei gezielt mittelständische Betriebe aus der Region angesprochen werden.

Anwälte nutzen Unsicherheit aus

Mehr als 95 Prozent der Kunden sind mit der Arbeit zufrieden und haben positive Erfahrungen mit dem Verlag gesammelt. Doch es gibt immer einige, die nicht zufrieden sind. Sie versuchen mit allen Mitteln aus dem Vertrag herauszukommen und die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht zu bezahlen, obwohl die Mediahaus Verlag GmbH die Anzeige veröffentlicht hat und damit ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist.

Es gibt Anwälte, die sich auf solche unzufriedenen Kunden stürzen und ihnen suggerieren, sie könnten aus dem Vertrag treten. Sie behaupten: Der Vertrag der Mediahaus Verlag GmbH sei unwirksam, da die Leistung nicht hinreichend bestimmt sei. Die geschuldete Leistung sei, so deren weitere Argumentation, nicht klar ersichtlich. Sie sei nicht erfüllt, wenn die Mediahaus Verlag GmbH die Anzeige abdruckt. Dies sei nur ein Teil der Leistung. Was genau geschuldet werde, sei nicht ersichtlich und daher sei der Vertrag nichtig.

BGH bestätigt: Verträge der Mediahaus Verlag GmbH sind wirksam

Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Auffassung eine Absage erteilt. Um den Sachverhalt juristisch einzuordnen, hat der BGH das Wesen und die Eigenschaften der Werbung untersucht. Werbung könne, so Deutschlands oberstes Gericht, nicht garantieren, Kunden zu gewinnen. Sie kann das Produkt oder die Dienstleistung nur einem großen Kreis potenzieller Kunden bekannt machen.

Der BGH kam daher zum Schluss, dass Werbeanzeigen Werkverträge im Sinne des § 631 BGB sind. Die Leistung ist dann erbracht, wenn die Anzeige gedruckt und die Magazine an die Vertriebspartner verschickt worden sind. Einen Werbeerfolg könne nicht garantiert werden. Da die Mediahaus Verlag GmbH die Anzeigen gedruckt und die Bürgermagazine an ihre Vertriebspartner geschickt hat, habe sie ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt. Daher sind deren Verträge wirksam.

Dieses Urteil hat eine weitreichende Wirkung: Der BGH ist das höchste deutsche Gericht, an dessen Entscheidungen sich alle nachstehenden Gerichte halten müssen. Das umfasst die Oberlandesgerichte (OLG), die Landesgerichte (LG) und die Amtsgerichte (AG).

Bei Problemen: Lieber das Gespräch mit der Mediahaus Verlag GmbH suchen

Die Anwälte, die den Kunden der Mediahaus Verlag GmbH falsche Hoffnungen machen, sind rechtlich unangreifbar. Erstens haben sie kein Gewinnversprechen abgegeben, zweitens fallen deren Äußerungen unter die Meinungsfreiheit und drittens hat jeder das Recht, unabhängig von der Erfolgsaussicht, Klage einzureichen.

Wenn Kunden aus welchen Gründen auch immer unzufrieden sind, sollten sie nicht eine aussichtlose Klage einreichen. Sie verlieren die Klage und als unterlegene Partei müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. Daher ist den Kunden geraten, das Gespräch mit der Mediahaus Verlag GmbH zu suchen. Oft lassen sich in einem persönlichen Gespräch Lösungen finden und ein teurer und aussichtsloser Rechtsstreit vermeiden. Machen Sie sich ein eigenes Bild von der Mediahaus Verlag GmbH unter https://mediahaus-verlag.de.

Wirtschaft / Unternehmen
16.06.2020 · 13:45 Uhr
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