Bundessozialgericht prüft Höhe des Arbeitslosengelds II: Verfassungsmäßigkeit im Fokus
Die Herausforderungen der Corona-Pandemie und die geopolitischen Spannungen nach dem russischen Angriff auf die Ukraine führten zu einem signifikanten Preisanstieg in Deutschland. Vor diesem Hintergrund fordern Kläger vor dem Bundessozialgericht in Kassel eine Nachjustierung des Arbeitslosengelds II für das Jahr 2022. In drei Verfahren wird geprüft, ob die damals geltenden Regelbedarfe verfassungskonform waren. Der 7. Senat des Gerichts ist damit betraut, die Angemessenheit des Arbeitslosengelds II zu bewerten. Konkret geht es darum, ob die bestehenden Regelbedarfe in Anbetracht der pandemiebedingten Preissteigerungen und der Auswirkungen des Ukrainekriegs das menschenwürdige Existenzminimum garantierten, wie das Gericht mitteilte.
Zuvor waren die entsprechenden Klagen in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg abgelehnt worden. Beklagte in diesen Verfahren sind die Jobcenter in Brandenburg an der Havel, der Neckar-Odenwald-Region und im Kreis Borken. Die Kläger stützen ihre Argumente auf Daten des Statistischen Bundesamtes, ergänzende Studien und teils eigene Berechnungen. Ein weiterer Streitpunkt ist die Einmalzahlung von 200 Euro, die im Juli 2022 ausgezahlt wurde und nach Meinung der Kläger den durch steigende Preise bedingten Mehrbedarf nicht hinreichend deckte.
Sollte das Bundessozialgericht im Sinne der Kläger entscheiden, könnte die Thematik an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung weitergeleitet werden. Das Arbeitslosengeld II wurde von 2005 bis Ende 2022 als Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährt, bevor es Anfang 2023 im Zuge einer Reform der Ampel-Koalition durch das Bürgergeld ersetzt wurde.

