Prüfung bestätigt: Keine Ausnahmen für Mindestlohn bei Saisonarbeitern
Das Bundesagrarministerium hat nach eingehender rechtlicher Überprüfung festgestellt, dass Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft nicht umgesetzt werden können. Ausschlaggebend ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, der eine einheitliche Lohnuntergrenze für alle Beschäftigungsverhältnisse erzwingt. Diese Erkenntnis stammt aus einer Untersuchung, die auf Drängen von Minister Alois Rainer angestoßen wurde, der ursprünglich bereit war, Branchenausnahmen in Betracht zu ziehen. Er betonte die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung aufgrund des wirtschaftlichen Drucks, insbesondere im arbeitsintensiven Obst- und Gemüseanbau.
Beim Bauernverband löste das Ergebnis Alarm aus. Präsident Joachim Rukwied erklärte, dass die heutige Entscheidung einen "schwarzen Tag" für lokale Erzeuger von Obst, Gemüse und Wein bedeute. Er warnte vor einer Preissteigerung heimischer Produkte und einer möglichen Verlagerung der Produktion ins Ausland, was die Inflation verschärfen könnte. Ein Vorschlag, Saisonkräfte lediglich mit 80 Prozent des Mindestlohns zu entlohnen, wurde bereits vom Bundesarbeitsministerium als unzulässig gekennzeichnet.
Um die Belastungen für die Landwirte abzumildern, werden dennoch alternative Entlastungsmaßnahmen diskutiert. Neben der Reduzierung von Bürokratiekosten und der Senkung der Stromsteuer stehen auch Erleichterungen beim Agrardiesel im Raum. Damit sollen die Höfe trotz der ab 2027 stufenweise auf 14,60 Euro pro Stunde steigenden Lohnkosten wirtschaftlich handlungsfähig bleiben und weiterhin qualitative heimische Lebensmittel produzieren können.

