Koalitionsvertrag 2025: So verändert sich die Steuerlast für Unternehmen

29. April 2025, 15:13 Uhr · Quelle: LifePR
Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht steuerliche Entlastungen für Unternehmen, doch die Auswirkungen bleiben ungewiss. Experten wie Prof. Dr. Markus Frischmuth fordern umfassendere Reformen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Unternehmensbesteuerung, um Investitionen und Wachstum nachhaltig zu fördern.

Riedlingen, 29.04.2025 (lifePR) - Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien aus Union und SPD steht. Das Ziel ist klar: Die deutsche Wirtschaft soll wieder in Schwung kommen. Mit einem Bündel von Maßnahmen sind Entlastungen für Unternehmen geplant. Aber reicht das? Dr. Markus Frischmuth, Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der SRH Fernhochschule, ordnet ein.

„Neues Wachstum, Entlastungen und stabile Finanzen“ – das verspricht der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Doch was bedeuten die Pläne konkret für Unternehmen? Prof. Dr. Markus Frischmuth von der SRH Fernhochschule hat die steuerpolitischen Maßnahmen unter die Lupe genommen und bewertet ihre Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung.

Was hält der „Investitons-Booster“ für Unternehmen bereit?
Wie bei vielen politischen Absichtserklärungen üblich, ist die Frage der konkreten Finanzierbarkeit einzelner Maßnahmen noch nicht geklärt. Prof. Dr. Markus Frischmuth analysiert den Koalitionsvertrag deshalb zunächst ungeachtet der Frage der Gegenfinanzierung der Entlastungen. Einzeln betrachtet, bewertet er die Maßnahmen „als zielführende Beiträge zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen.“ Die Bestrebungen können laut ihm, insgesamt betrachtet zu Kostenreduktionen für Unternehmen führen. „Die vorgestellten Maßnahmen und Wirkungen müssen jedoch im Detail analysiert und kritisch hinterfragt werden.“

Die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen im Koalitionsvertrag sind laut Frischmuth die degressive Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen (Zwischen 2025-2027), als „Investitions-Booster“ bezeichnet, die tariflichen Maßnahmen zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes bis 2032, die Reduzierung der Energiekosten (Stromsteuer), die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, die Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie auf 7 Prozent und die Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Welche steuerpolitischen Effekte sind auf den ersten und welche auf den zweiten Blick erkennbar?
Als Experte im Bereich Controlling und Corporate Governance sowie Steuerlehre hat Markus Frischmuth die vorgestellten Maßnahmen genau unter die Lupe genommen und sich gefragt, inwieweit diese zur Entlastung von Unternehmen beitragen oder ob womöglich andere ungewünschte Effekte entstehen.

Degressive Abschreibung: Ob die Einführung der beschleunigten degressiven Abschreibung von 30 Prozent tatsächlich zu einem „Investitions-Booster“ führt, hängt nicht ausschließlich von der Abschreibungsmethode ab. „Ein steuerlicher Investitions-Booster entsteht nur, wenn die beschleunigte Abschreibung und die damit verbundene beschleunigte Steuererstattung bei Unternehmen einen besonderen Investitionsanreiz auslöst und auf ein positives Investitionsklima trifft“, sagt Frischmuth. Dieses „Triggering-Event“ erscheint laut ihm zweifelhaft, denn die Investitionstätigkeit von Unternehmen wird durch die Liquiditäts- und Finanzierungsposition sowie durch die Rentabilität einer Investition an sich bestimmt. Heißt konkret: „Wer kein Geld für Investitionen zur Verfügung hat oder aus anderen Gründen, z. B. wegen der weltpolitischen Unsicherheitslage, nicht einsetzen will, hat auch nichts von einer beschleunigten Abschreibung. Es ist daher offenkundig, dass degressive Abschreibungen Investitionen nur bedingt stimulieren können“, so Frischmuth. Zudem ist zu beachten, dass die schrittweise Körperschaftsteuersenkung sogar einen gegenläufigen Effekt, also einen Investitionsaufschub, bei Unternehmen zur Folge haben kann.

Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen: Von Überstunden profitieren neben den Arbeitnehmer:innen durch höheres Nettoeinkommen auch Unternehmen und deren Kund:innen. „Die Steuerfreiheit vermeidet – trotz höherer Überstundenleistung – höhere Bruttolöhne und damit höhere Kundenpreise für diese Leistungen. Damit zahlen nicht die Profiteure, also die Unternehmen, den Preis dafür, sondern die Allgemeinheit der Steuerzahler“, verdeutlicht Frischmuth. Daneben führt die Steuerfreiheit von Überstunden aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs dazu, dass Besserverdienende relativ mehr profitieren als Niedrigverdienende.

7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Gastronomiebranche kämpft strukturell mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und gleichzeitig mit höheren Kosten für Personal, Energie und Lebensmittel. Daneben nehmen konjunkturelle und saisonbedingte Effekte einen Einfluss auf die finanzielle Lage der Gastronomie. „Die Probleme der Gastronomie, die öffentlichkeitswirksam mit der Umsatzbesteuerung in Verbindung gebracht werden, haben vielschichtige, gar komplexe Ursachen.“ Laut dem Experten bestimmen viele Preiseinflüsse – und nicht nur die Umsatzsteuer – die Krise gastronomischen Betriebe. „Es ist daher unsicher, ob die Senkung des Umsatzsteuersatzes zu Preisreduktionen und damit Absatzsteigerungen in der Gastronomie führt oder ob die Preise beibehalten werden, um mehr Netto-Erlöse zu erzielen“, so Frischmuth. Laut dem Professor könnte die Umsatzsteuersatzsenkung auch dazu führen, dass ineffizient arbeitende Betriebe bei gleichbleibenden Preisen subventioniert werden.

Steuerbelastung für Unternehmen: Deutschland bleibt mit 25 % im unteren Drittel der Steuersatzliga
Weitere Fragen werfen übergeordnete und systematische Aspekte der Unternehmensbesteuerung im Koalitionsvertrag auf. „Zum Beispiel ist es fraglich, ob eine Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften von 25 Prozent im Jahr 2032 tatsächlich international wettbewerbsfähig ist“, so Frischmuth. Mit einer aktuellen Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen in Höhe von ca. 30 Prozent ist Deutschland nahezu Schlusslicht im internationalen Vergleich. „Eine Senkung der Gesamtsteuerbelastung auf 20 Prozent für alle Unternehmensarten, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen, ist angebracht. Und das möglichst schnell, denn so kommt man zumindest im Mittelfeld der internationalen Steuersatzliga an“, analysiert er. Darüber hinaus muss laut dem Experten dafür Sorge getragen werden, dass Personenunternehmen, die auch im internationalen Wettbewerb stehen, vergleichbar entlastet werden.

Das Ziel, das komplexe Steuersystem für Unternehmen in Deutschland zu vereinheitlichen und somit zu vereinfachen, ist ein weiteres Ziel der neuen Regierung. Laut dem Experten finden sich im Koalitionsvertrag dazu aber zu wenige konkrete Maßnahmen. „Hier haben die Beteiligten eine Chance verpasst. Das dualistische System und die steuerliche Ungleichbehandlung der Rechtsformen sowie die damit verbundenen komplexen Steuermechanismen und -regime werden beibehalten.“ Allein durch die Digitalisierung des Steuersystems wird es nicht weniger komplex. Der Weg sei richtig, aber die Vorarbeit fehlt. „Sind die Prozesse und Verfahren kompliziert und ineffizient, ist auch ihre Digitalisierung kompliziert und ineffizient. Eine derartige Digitalisierung zementiert Komplexität, Kompliziertheit und Ineffizienzen und ist damit kein großer Wurf“, so der Steuerexperte abschließend.

Aus Sicht des Experten wäre eine Kombination der Maßnahmen angebracht. „Ein wirklicher Investitions-Booster wäre die beschleunigten Abschreibungsmöglichkeiten zusammen mit einer sofortigen Steuersatzsenkung auf idealerweise 20 Prozent.“ Da das aber so nicht vorgesehen ist, bleibe der Koalitionsvertrag laut Frischmuth in zentralen Reformfragen hinter den Erwartungen zurück. Eine konsequent vereinfachte und digitalisierte Unternehmensbesteuerung wäre entscheidend, um Investitionen und Wachstum nachhaltig zu fördern. Der Koalitionsvertrag liefert dafür lediglich eine Grundlage, von der Weiterentwicklungen ausgehen müssen und können. Denn kleine Schritte in die richtige Richtung seien erkennbar. „Einfache, transparente, verständliche und effiziente Prozesse und Verfahren müssen das Ziel sein. Sie können Fesseln lösen und eine wirksame, effiziente und zukunftsgerichtete Digitalisierung im Bereich der Unternehmensbesteuerung ermöglichen.“

Prof. Dr. Markus Frischmuth
Ist seit Oktober 2024 Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Controlling und Corporate Governance an der der SRH Fernhochschule – The Mobile University in Riedlingen. Vor seiner lehrenden Tätigkeit war er in unterschiedlichen Managementfunktionen im Finanz- und Compliance-Bereich international tätiger Unternehmen tätig.

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