BSG bestätigt verfassungsgemäße Höhe des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2022
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat klargestellt, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2022 nicht gegen die Verfassung verstößt, trotz der damaligen inflationsbedingten Preissteigerungen. In drei Verfahren scheiterten Kläger aus verschiedenen Bundesländern mit ihrer Forderung nach höheren Regelleistungen. Das Gericht sieht in der damals gewährten Leistung, die bis Ende 2022 als Grundsicherung für Arbeitssuchende bekannt war, keine Unterschreitung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Die Richter wiesen die Revisionen von Klägern aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zurück. Diese hatten argumentiert, dass die steigenden Preise während der Corona-Pandemie und nach der Eskalation in der Ukraine die Regelleistungen unzureichend machten. Im Fokus stand dabei auch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022, die viele Empfänger für unzureichend hielten, um dem erhöhten Lebensunterhalt gerecht zu werden.
Bereits in den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg, und auch der 7. Senat des BSG sah keinen Grund, die bestehenden Regelbedarfe anzupassen. Obwohl die regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022 um rund 12 Prozent stiegen und die Anpassung der Regelbedarfe zu Jahresbeginn nur 0,76 Prozent betrug, argumentierten die Richter, dass dies nicht zwingend auf eine Unterdeckung des Existenzminimums hindeute. Essenziell sei die Betrachtung zusätzlicher Leistungen nach dem SGB II.
Das BSG betonte, dass der Gesetzgeber auf die plötzliche Preisexplosion im Jahr 2022 verfassungsgemäß reagiert habe. Sowohl die Einführung einer Einmalzahlung im Juli 2022 als auch die Erhöhung der Regelleistungen im zweiten Halbjahr seien adäquate Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs gewesen.

