Nur tatsächlich eingesetzte SMS-TAN dürfen extra kosten

Karlsruhe (dpa) - Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren - die TAN muss auch eingesetzt werden. In dem Fall hatte die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt.

Urteile / Banken / Verbraucher / Internet / Deutschland
25.07.2017 · 10:03 Uhr
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