Hausverbot für Briefträger

(lifepr) Düsseldorf, 23.06.2017 - Auch wenn wir alle am liebsten auf Rechnungen und Mahnungen verzichten würden: ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist, einem Postboten den Zutritt zum Grundstück zu verwehren, um unangenehme Nachrichten gar nicht erst zu erhalten. Im Gegenteil: Ein lizensiertes Postunternehmen ist durch das Postgesetz sogar verpflichtet, amtliche Post zuzustellen. In einem konkreten Fall erteilte ein Grundstückseigentümer der Postzustellerin Hausverbot. Nachdem dies durch die fleißige Postbotin ignoriert wurde, forderte er von dem Zustellunternehmen eine Unterlassungserklärung. Als auch dies ignoriert wurde, verklagte er das Unternehmen, denn er sah durch diese Ignoranz sein Eigentumsrecht verletzt. Doch nach Angaben der ARAG Experten kann eine Briefzustellung das Eigentum unmöglich beeinträchtigen. Daher verdient der Wunsch, keine unangenehme Post erhalten zu wollen, keinen gerichtlichen Schutz. Die Pflicht des Postunternehmens hingegen muss geschützt werden. Daher war die Klage auch unwirksam (Landgericht Köln, Az.: 9 S 123/13).
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 23.06.2017 · 09:30 Uhr
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