LG Dessau-Roßlau spricht Wohnmobil - Besitzer mit Urteil vom 14.04.2022 Schadensersatz im Fiat Abgasskandal zu

Nürnberg, 18.05.2022 (lifePR) - Das LG Dessau-Roßlau erließ mit Urteil vom 14.04.2022, 4 O 315/21, erneut eine verbraucherfreundliche Entscheidung für Betroffene des Fiat Dieselskandals. Nachdem zuletzt beispielsweise bereits das LG Landshut, Urteil vom 18.03.2022, 54 O 1306/21, das LG Landau mit Urteil vom 27.12.2021, 2 O 169/21, und das LG Ravensburg, Urteil vom 31.01.2022, 2 O 114/21, ebenso entschieden hatten, sah aktuell auch das Landgericht Dessau die Fiat-Chrysler Automobiles (FCA) in der Haftung. „Aufgrund der positiven Entwicklung der Rechtsprechung im gesamten Bundesgebiet sollten Besitzer von Wohnmobilen, die mit Motoren des FCA Konzerns ausgestattet sind, jetzt ihre Schadensersatzansprüche geltend machen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Die Lage spitzt sich für den FCA-Konzern im Fiat Dieselskandal weiter zu. Nachdem bereits die Landgerichte Landshut, Stade, Koblenz, Gera, Landau, Meiningen und Ravensburg die FCA in der Verantwortung sahen, verurteilte jetzt auch das Landgericht Dessau mit Urteil vom 14.04.2022, Az.: 4 O 315/21, den italienischen Fahrzeughersteller zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.964,84 €. Dem Verfahren lag ein 2018 gekauftes Wohnmobil zugrunde, welches auf der Basis eines Fiat Ducato aufgebaut ist. Das Fahrzeug ist mit einem für das Basisfahrzeug Fiat Ducato typischen Dieselmotor der Euro 6 Norm ausgestattet.

Zeitschaltuhr als unzulässige Abschalteinrichtung

Durch die Medien ist bereits vor einiger Zeit aufgedeckt worden, dass in vielen Motoren des Fiat Ducato eine sogenannte Zeitschaltuhr implementiert worden ist. Dementsprechend trug auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Dessau-Roßlau vor, dass nach etwas mehr 22 Minuten die Abgasrückführung auf nahezu Null deaktiviert wird Da der Testzyklus rund 20 Minuten andauert, führt dies dazu, dass ausschließlich auf dem Prüfstand die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Vor seinem Schadensersatzurteil gab das Gericht den dortigen Beklagten (FCA Italy S.p.A. und Stellantis) zunächst auf, klarzustellen, ob sie mit ihrem Vorbringen, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, den Vortrag des Klägers, die Abgasreinigung werde in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach 22 Minuten abgeschaltet, in tatsächlicher Hinsicht bestreiten, oder ob sie lediglich die rechtliche Ansicht vertreten, darin sei keine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen.

Hierauf äußerten sich die Anwälte von Fiat schlicht gar nicht. Das LG Dessau-Roßlau behandelte den Vortrag demgemäß nach § 138 Abs.3 ZPO als unstreitig. Dies gelte nach der zutreffenden Würdigung des Gerichts vor allem deshalb, weil die „Untersuchungskommission Volkswagen“, das KBA, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Robert Bosch GmbH, welche die Software hergestellt hat, davon ausgehen, dass die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten deaktiviert werde.

Verbraucherfreundliche Entwicklung im Fiat Abgasskandal

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau zeigt erneut, dass betroffene Wohnmobilbesitzer nicht einfach zuwarten, sondern jetzt tätig werden sollten. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausweislich eines Schreibens vom 07.07.2021 die Untätigkeit anderer offizieller Stellen im Fiat Dieselskandal wohl nicht mehr länger gefallen lassen, sondern bald selbst tätig werden will. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte ist es damit nur eine Frage der Zeit, bis das KBA für Tausende Wohnmobile in Deutschland einen verbindlichen Rückruf anordnen wird. Darüber hinaus besteht das Risiko der Verjährung. Ansprüche gegen die Beteiligten bei FIAT (vor allem dem Hersteller FCA Italy) können nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die kurze, kenntnisabhängige Verjährung von Ansprüchen beträgt lediglich drei Jahre, so dass es auch insoweit ratsam ist, nichts auf die lange Bank zu schieben.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 18.05.2022 · 07:09 Uhr
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