Novelle des Verpackungsgesetzes - wen betrifft es?

08. Juni 2021, 09:05 Uhr · Quelle: klamm.de
Novelle des Verpackungsgesetzes - wen betrifft es?
Photo by Claudio Schwarz | @purzlbaum on Unsplash

Zum 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, das die bis dahin gültige Verpackungsverordnung ablöste. Mit dem neuen Gesetz wurde die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht umgesetzt. Vom Gesetz betroffen sind alle gewerblich tätigen Händler und Produzenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Verkaufsverpackungen befüllen und in Umlauf bringen, die letztlich beim Verbraucher anfallen.

Das neue Gesetz sollte vor allem die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringern und darüber hinaus die Grundlage für einen fairen und transparenten Wettbewerb schaffen. Zu diesem Zweck müssen seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes alle in Umlauf gebrachten Verpackungen von den betroffenen Händlern und Produzenten bei einer zentralen Stelle registriert – dem Verpackungsregister LUCID – und bei einem dualen System lizenziert werden.

Über die im Zuge der Lizenzierung von den Händlern erhobenen Entgelte soll dabei die Rücknahme und das Recycling der zuvor in Umlauf gebrachten Verpackungen finanziert werden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind bislang mehr als 200.000 Händler und Produzenten den Vorgaben nachgekommen – und damit bei weitem nicht alle, die eigentlich unter das Gesetz fallen. Aus diesem Grund wurde eine Novellierung beschlossen, die zum 3. Juli 2021 in Kraft treten soll und mit der einige der bestehenden Regulierungen noch einmal verschärft werden. Welche Änderungen treten mit der Novelle in Kraft?

Die Novellierung des Verpackungsgesetzes nimmt unter anderem Online-Marktplätze stärker in die Pflicht. Denn das Verpackungsgesetz gilt grundsätzlich nicht nur für deutsche Händler und Unternehmen, sondern vielmehr für Unternehmen aus der ganzen Welt, die Waren nach Deutschland vertreiben. Doch gerade international tätige Unternehmen sind sich oft unsicher, für wen das Verpackungsgesetz genau gilt.

Ob beabsichtigt oder nicht: Durch die Vermeidung der Lizenzentgelte verschaffen sich solche Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Akteuren, die sich ordnungsgemäß am System beteiligen. Zu diesem Zweck sollen Online-Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy in Deutschland künftig keine Produkte von Händlern mehr anbieten dürfen, die sich nicht an einem dualen System zum Recycling der in Umlauf gebrachten Verpackungen beteiligen. Unternehmen, die diese Vorgaben missachten, können in Zukunft mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro bedacht werden.

Auch Gastronomen sind von der Novellierung betroffen. Denn spätestens ab 2023 müssen diese Take-away-Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten, die für den Verbraucher nicht teurer als Einwegverpackungen sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle Einwegflaschen und Getränkedosen ab 2022 mit einem Pfand versehen werden.

Nicht mehr der Pflicht zur Lizenzierung unterliegen werden in Zukunft hingegen Fulfilment-Dienstleister. Mit der Novellierung geht die Lizenzierungspflicht ausnahmslos an die Vertreiber der Ware, also zum Beispiel Händler und Produzenten, über. Genau wie die Betreiber von Online-Marktplätze sind aber auch Fulfilment-Dienstleister künftig verpflichtet, sich die Systembeteiligung von ihren Händlern nachweisen zu lassen. Andernfalls gilt ein Vertriebs- und Versandverbot.

Wird sich auch für Verbraucher etwas ändern?

Die ursprünglich 2019 verabschiedeten Richtlinien im Verpackungsgesetz richteten sich in erster Linie an Händler und Produzenten. Verbraucher bekamen die Änderungen, wenn überhaupt, nur indirekt zu spüren. Daran wird sich auch mit der Novellierung nichts ändern. Gewöhnen werden sich Verbraucher jedoch zum Beispiel an die ab 2022 auch für Einwegflaschen geltende Pfandpflicht, die 2024 auch auf Milchprodukte erweitert werden soll.

Ebenso neu wird die Möglichkeit sein, bei der Abholung von Speisen oder Getränken von Restaurants, Cafés und Co. unter Umständen die Wahl zwischen einer Einweg- oder einer Mehrwegverpackung zu haben. Da Mehrwegverpackungen der Novellierung nach nicht teurer als Einwegverpackungen angeboten werden dürfen, werden Verbraucher diese nicht im eigenen Portemonnaie zu spüren bekommen.

Lifestyle / Shopping / Verpackungsgesetz
08.06.2021 · 09:05 Uhr
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