Lebensversicherung: Rückabwicklung trotz BGH-Entscheidung
Lassen Sie sich nicht von der Versicherung über den Tisch ziehen

(lifepr) Dieburg, 01.08.2014 - In den letzten Tagen wurden dem BSZ e.V. in Sachen Rückabwicklung einer Lebensversicherung immer wieder die gleichen Fragen gestellt. ,,Ist die Rückabwicklung für mich interessant?" und ,,Hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht entschieden, dass eine Rückabwicklung nicht möglich ist?"

Generell kann man sagen, dass die Rückabwicklung wohl für jeden interessant ist, der eine Lebensversicherung besitzt. Speziell wenn diese in den Jahren zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurde. Schauen Sie einfach in Ihre Versicherungsunterlagen. Hat sich die Verzinsung Ihres Guthabens positiv entwickelt? Wohl kaum. Aufgrund der Finanzkrise sank die Verzinsung in den letzten Jahren permanent. Sieben Versicherungsgesellschaften, so berichtet es aktuell der FOCUS, hätten seit des Lebensversicherungsreformgesetztes (LVRG) das Neugeschäft in dieser Sparte gänzlich eingestellt.

Rückabwicklung - was heißt das eigentlich?

Rückabwicklung heißt nichts anderes, als dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Vertrag nie unterschrieben. Am besten erklärt sich der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Rückabwicklung durch ein einfaches fiktives Rechenbeispiel:

Für Ihre Lebensversicherung, für die Sie seit 14 Jahren monatlich 200 Euro bezahlen, würden Sie bei einer Kündigung wahrscheinlich kaum mehr als 15.000 Euro bekommen. Das ist der sogenannte Rückkaufswert. Tatsächlich haben Sie in dieser Zeit aber über 33.600 Euro einbezahlt. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung - wenn Sie also so gestellt werden, als hätte es diesen Vertrag nie gegeben - würden Sie die volle Summe, also 33.600 Euro wieder bekommen. Dieses Kapital könnten Sie dann mit höherer Rendite anderweitig anlegen. Und bedenken Sie: Wenn Sie für Ihre neue Altersvorsorge gleich 33.600 Euro einbezahlen, so bekommen Sie auch gleich die Zinsen für 33.600 Euro.

Aber hat der BGH nicht geurteilt, dass die Rückabwicklung gar nicht möglich ist?

Natürlich würde Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen bei einer geplanten Rückabwicklung erst einmal dieses Aktenzeichen vor die Füße knallen: AZ: IV ZR 73/13. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 sorgt für viel Verwirrung. Das Urteil wird meist so interpretiert, dass eine Rückabwicklung der Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 nicht möglich ist, da sie nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden.

Aber:

Der BGH hat in einem Einzelfall und auch nur entschieden, dass ein Widerruf unmöglich ist, wenn Sie sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen und eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung erhalten haben. Und haben Sie das alles tatsächlich erhalten?

Lassen Sie sich von den Versicherern nicht einschüchtern. Lassen Sie lieber ihre Unterlagen von sachkundiger Seite prüfen. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com weitere Informationen. Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 01.08.2014 · 10:55 Uhr
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