Karlsruhe bestätigt Rechtskraft der Mietpreisbremse
Die Bemühungen um die Anfechtung der Mietpreisbremse durch eine Verfassungsbeschwerde haben vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg gehabt. Aufgrund der Entscheidung der 2. Kammer des ersten Senats bleibt die umstrittene Mietpreisregulierung bestehen, die seit ihrer Einführung im Jahr 2015 wiederholt verlängert wurde, zuletzt bis 2029. Der rechtliche Rahmen der Mietpreisbremse zielt darauf ab, drastische Preisanstiege in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu vermeiden und Mieter somit vor überhöhten Mietforderungen zu schützen. Dies geschieht durch die Begrenzung der Miete bei Neuvermietungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Mietpreisbremse nicht die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie. Der hierin geregelte Eingriff sei gerechtfertigt, um soziale Ungleichgewichte aufgrund der hohen Nachfrage und des limitierten Angebots an Mietwohnungen zu adressieren. Die Kammer betonte die Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme, auch wenn die Einhaltung der zulässigen Miethöhe in der Praxis oftmals uneinheitlich erfolge.
Bereits im Dezember 2024 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 verfassungsmäßig sei, was vom Bundesverfassungsgericht nun bekräftigt wurde. Die Entscheidung zeigt, dass die gesetzlich festgelegten Vorgaben eine solide Grundlage haben, auf der die Mietpreisregulierung in Funktionen wie der Mietpreisbremse aufbauen kann.

