Bafin untersucht Dekabank wegen Cum-Cum-Aktiengeschäften

Bafin unterzieht Dekabank einer eingehenden Prüfung
Die Dekabank, der Wertpapierdienstleister der Sparkassen, sieht sich einer umfassenden Untersuchung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegenüber. Der Fokus liegt auf dem Konzernabschluss für das Jahr 2024, da es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bank gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Im Zentrum der Prüfung stehen sogenannte Cum-Cum-Aktiengeschäfte, die in ihrer Natur den umstrittenen Cum-Ex-Geschäften ähneln.
Laut Bafin bilanziert die Dekabank Steuererstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro, die aus Aktienhandelsgeschäften stammen, die über den Dividendenstichtag zwischen 2013 und 2018 getätigt wurden. Diese Ansprüche wurden jedoch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, was die rechtliche Grundlage für die Bilanzierung in Frage stellt.
Risiken durch Cum-Cum-Geschäfte
Cum-Cum-Transaktionen gelten als die größere Variante der bereits in der Kritik stehenden Cum-Ex-Geschäfte. Während es bei Cum-Ex um die Rückerstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern ging, zielen Cum-Cum-Geschäfte darauf ab, Steuervorteile für ausländische Inhaber deutscher Aktien zu generieren. Schätzungen zufolge hat der Fiskus durch diese Praktiken einen Schaden von rund 28 Milliarden Euro erlitten, was die Dimension der Problematik verdeutlicht.
Die Vorgehensweise bei Cum-Cum-Geschäften beinhaltete die temporäre Übertragung von Aktien an inländische Banken oder Fonds vor dem Dividendenstichtag, um die fällige Kapitalertragsteuer zurückzuerhalten. Diese Strategie wurde nicht nur von großen Banken, sondern auch von Sparkassen angewendet, was die Komplexität der regulatorischen Herausforderungen erhöht.
Bafin prüft Bilanzierungspraktiken
Die Bafin konzentriert sich jedoch nicht auf die steuerliche Wirksamkeit der Geschäfte selbst, sondern auf die Bedingungen, unter denen die Dekabank Steuererstattungsansprüche in ihrer Bilanz aktivieren durfte. Nach den IFRS-Standards ist eine Aktivierung nur zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Steuerbehörden die Ansprüche anerkennen. Die Bafin hat konkrete Hinweise darauf, dass die Dekabank möglicherweise fälschlicherweise annahm, dass eine solche Anerkennung überwiegend wahrscheinlich sei.
Die Dekabank hat bereits reagiert und die fast 500 Millionen Euro, die aus den strittigen Cum-Cum-Geschäften resultieren, an die Finanzverwaltung zurückgezahlt. In einer Stellungnahme bestätigte die Bank die laufende Prüfung durch die Bafin und äußerte die Überzeugung, dass ihre Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Untersuchung weiterhin den IFRS-Vorgaben entsprechen wird. Für Investoren und Aktionäre bleibt abzuwarten, wie sich diese regulatorischen Herausforderungen auf die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und den Shareholder Value der Dekabank auswirken werden.

