Deichmann unterliegt im Streit um Verpackungsgebühren: Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
Der Schuhhändler Deichmann steht erneut im Rampenlicht der rechtlichen Auseinandersetzungen: Das Unternehmen muss für seine Schuhkartons eine Entsorgungsgebühr entrichten, nachdem es vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unterlag. Die Entscheidung, die bereits im November gefällt wurde, beginnt nun, ihre Wirkung zu entfalten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist (Aktenzeichen 9 K 539/22).
In Deutschland sind sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, für deren Entsorgung durch Dienstleister wie den Grünen Punkt aufzukommen. Dabei kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben die Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister, gegen die Deichmann ursprünglich Klage eingereicht hatte.
Deichmann hatte argumentiert, dass über die Hälfte der Kunden ihre Schuhe ohne Karton aus dem Geschäft mitnehmen, und damit den Verpackungsabfall selbst entsorgen. Dennoch blieb das Gericht hart: Laut einem Sachverständigengutachten nehmen mittlerweile etwa 62 Prozent der Käufer den Karton mit nach Hause oder erhalten diesen per Online-Bestellung. Wäre die Zahl unter 50 Prozent gefallen, hätte Deichmann möglicherweise eine Ausnahme erwirken können. Die von der Deichmann-Anwältin angezweifelte Validität des Gutachtens wurde vom Gericht hingegen als schlüssig erachtet.
Ein Unternehmenssprecher betonte, dass man auf weitere rechtliche Schritte verzichten und stattdessen die Entwicklungen im Verpackungsrecht und die damit verbundenen Diskussionen aufmerksam verfolgen werde.

