Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Deichmann unterliegt im Streit um Müllgebühr
Der bekannte Schuhhändler Deichmann hat im Rechtsstreit um die Gebührenpflicht für Verpackungen eine Niederlage erlitten. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, welches im November verkündet wurde, ist nun in Kraft getreten. Laut Gerichtsurteil ist das Unternehmen verpflichtet, für die Entsorgung seiner Schuhkartons Gebühren zu zahlen, eine Entscheidung, die Deichmann sichtlich getroffen hat.
In Deutschland sind sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, für die Entsorgung ihrer Verpackungen zu zahlen. Diese Regelung wird durch Dienstleister wie den Grünen Punkt umgesetzt, und die Einhaltung obliegt der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Deichmann hatte sich mit einer Klage gegen diese Richtlinien gewandt, aufgezeigt wurde jedoch, dass mehr als 62 Prozent der Käufer ihre Schuhkartons tatsächlich aus den Geschäften mitnehmen oder sie durch Online-Bestellungen erhalten.
Deichmann argumentierte, ein Großteil der Kunden ließe die Kartons im Geschäft zurück, weshalb sie nicht in städtischen Mülltonnen landen und von der Müllabfuhr entsorgt werden müssten. Diese interne Entsorgung der Kartons befreie das Unternehmen, so Deichmann, von der Zahlung der besagten Gebühren. Diese Argumentation wurde durch das Gericht jedoch aufgrund eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen, das die entgegenstehenden Zahlen untermauert. Trotz des Urteils beschloss Deichmann, keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und bekundete, die Entwicklung in der Gesetzgebung zur Verpackungsverordnung weiterhin genau zu verfolgen.

