Deichmann unterliegt im Rechtsstreit um Verpackungskosten
Im juristischen Tauziehen um die Entsorgungskosten für Schuhkartons musste die Schuhhandelskette Deichmann einen Rückschlag hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen das Unternehmen, das versuchte, sich von der sogenannten Systembeteiligungspflicht zu befreien. Diese Pflicht verlangt von den Firmen, Kosten für die Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungen zu tragen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.
Der Streit drehte sich um die Überprüfung der Systembeteiligungspflicht, die von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück überwacht wird. Deichmann hatte diese Behörde verklagt. Neue Daten der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) zeigten auf, dass mittlerweile 62 Prozent der Schuhkäufer ihre Kartons beim Einkaufen mitnehmen oder sie nach einer Online-Bestellung zugeschickt bekommen. Dies bedeutet einen Anstieg von acht Prozentpunkten im Vergleich zu 2020. Hätten die Zahlen unter 50 Prozent gelegen, wäre Deichmann von den Kosten befreit gewesen.
Die Anwältin von Deichmann, Claudia Schoppen, äußerte Zweifel an der Repräsentativität und Aussagekraft der präsentierten Zahlen. Sie kritisierte, dass die Marktforscher zu wenige Geschäfte für ihre Erhebung aufgesucht hätten. Ursprünglich wurden 2020 sowohl 46 Geschäftsstandorte analysiert als auch zusätzliche Marktdaten gesammelt. Für eine gerichtlich angeforderte Aktualisierung besuchte die GVM dieses Jahr 20 weitere Standorte, darunter fünf von Deichmann selbst. Interne Erhebungen von Deichmann sprachen von lediglich 40 Prozent der Schuhkartons, die beim Endkunden landen.
Der Vorsitzende Richter Manfred Klümper betonte jedoch, dass das relevante Gutachten valide und aufschlussreich sei. Die festgelegte Grenze von 50 Prozent, bei deren Überschreitung die Kostentragungspflicht eintritt, sei überschritten, was die Notwendigkeit einer Beteiligung an den Entsorgungskosten festige.

