BGH Urteil: Untervermietung darf nicht zur Gewinneinnahme genutzt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat klargestellt, dass Mieter durch die Untervermietung ihrer Wohnungen keine Gewinne erzielen dürfen. Ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung liegt nur dann vor, wenn die mietbezogenen Kosten gedeckt werden sollen. Diese Entscheidung fiel in einem Fall aus Berlin, wo ein Mieter seine Zweizimmerwohnung gewinnbringend untervermietet hatte.
Im konkret entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin ihrem Mieter gekündigt, da dieser die in Berlin gelegene Wohnung profitabel weitervermittelt hatte. Der 43-jährige Mieter verlangte für seine 65 Quadratmeter große Wohnung monatlich 962 Euro, obwohl seine ursprüngliche Nettokaltmiete lediglich 460 Euro betrug.
Ein strittiger Punkt war der Möblierungszuschlag, den der Mieter behauptete angesichts der voll ausgestatteten Wohnung - inklusive Fernseher und Waschmaschine - geltend machen zu können. Der Deutsche Mieterbund merkt an, dass es bisher keine einheitlichen Berechnungsmodelle hierfür gibt. Das Bundesjustizministerium plant derzeit, gesetzliche Vorgaben für Möblierungszuschläge einzuführen.
Die endgültige Entscheidung des achten Zivilsenats des BGH betraf jedoch nicht die Frage der Möblierung, sondern wies lediglich die Revision des Mieters ab. Das Urteil des Landgerichts Berlin, das eine Räumung der Wohnung verfügt hatte, wurde somit rechtskräftig.

