BGH-Urteil: Erfolgshonorar für Studienvermittlung nur bei Vertragsabschluss
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Klarheit im Bereich der Vermittlung von Studienplätzen im Ausland: Nur bei Zustandekommen eines Studienvertrags ist das vereinbarte Erfolgshonorar zu entrichten. Hintergrund des Urteils ist eine Auseinandersetzung zwischen einer Vermittlungsagentur und einem Bewerber, die von den Karlsruher Richterinnen und Richtern als klassisches Maklergeschäft eingestuft wurde.
Für zahlreiche Abiturienten, denen in Deutschland wegen ihres Notenschnittes die Zulassung zu begehrten Studiengängen verwehrt bleibt, bietet das Studium im Ausland eine attraktive Alternative. Während viele eigenständig die Zulassungsvoraussetzungen klären, nehmen andere den Service von Vermittlungsfirmen in Anspruch. Diese unterstützen bei der Universitätsauswahl, der Antragsstellung und der Betreuung vor Ort.
Im aktuellen Fall hatte ein junger Mann aus dem Münchner Umland mit Hilfe der Agentur StudiMed einen Studienplatz in Bosnien erhalten. Die Vermittler verlangten für ihre Dienste fast 11.200 Euro, als der Abiturient den Platz letztlich ablehnte. Dies führte zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der StudiMed vor dem BGH unterlag.
Die Richter bestätigten die Auffassung der vorhergehenden Instanzen, dass der Vertrag zwischen Bewerber und Agentur als Maklervertrag zu bewerten ist. Wesentlich für einen solchen Vertrag ist, dass die Vergütung nur dann anfällt, wenn der vermittelte Vertrag tatsächlich zustande kommt.
Die von StudiMed geforderte Klausel, wonach die vollständige Vergütung bereits bei einer Studienplatzzusage fällig sei, wurde als unwirksam erklärt, da sie Bewerber unangemessen benachteilige. Im Urteil wurde klargestellt, dass dieser nicht zum Vertragsabschluss gedrängt werden dürfe.

