Gericht erlaubt E-Zigaretten in Gaststätten

04. November 2014, 17:07 Uhr · Quelle: dpa

Münster (dpa) - Verfechter von E-Zigaretten haben vor Gericht einen Sieg errungen: Wirte dürfen ihren Gästen weiter den Konsum von elektrischen Zigaretten erlauben - zumindest in Nordrhein-Westfalen.

Das strenge Nichtraucherschutzgesetz des bevölkerungsreichsten Bundeslandes gelte nicht für die Verdampfer, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. Weil bei E-Zigaretten kein Tabak verbrannt werde, handele es sich nicht um Rauchen, argumentierten die Richter. Zudem seien die Gefahren für Dritte nicht mit denen des schädlichen Zigarettenqualms vergleichbar (Az.: 4 A 775/14).

Geklagt hatte ein Kölner Barbesitzer, in dessen Lokal die Gäste zur E-Zigarette greifen dürfen. Darauf hatte ihm die Stadt Ordnungsmaßnahmen angedroht. Der Wirt hatte bereits in erster Instanz vor dem Kölner Verwaltungsgericht recht bekommen.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Stadt Köln ab. Das Urteil verpflichte aber keinen Wirt, den Gebrauch von E-Zigaretten in seiner Gaststätte zuzulassen, teilte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium mit. In Rahmen des Hausrechts könnten Wirte weiter E-Zigaretten aus ihren Lokalen verbannen.

Das Oberverwaltungsgericht widersprach mit seinem Urteil der Auffassung der Bundesregierung, des Landesgesundheitsministeriums und der Stadt Köln. Sie waren bislang davon ausgegangen, dass ein im Gesetz festgeschriebenes allgemeines Rauchverbot auch für E-Zigaretten gelte.

Bei der Verschärfung des Nichtraucherschutzgesetzes 2012 in Nordrhein-Westfalen habe der Gesetzgeber zwar E-Zigaretten einbeziehen wollen, den Gesetzeswortlaut aber nicht entsprechend geändert, rügte das OVG.

Die Richter bemängelten zudem, dass die Gefährlichkeit der E-Zigarette für «Passivdampfer» bislang «nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen» sei. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien jedenfalls «weder identisch noch vergleichbar».

Die gesundheitlichen Gefahren der E-Zigarette sind umstritten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung schließt Gefahren für Dritte nicht aus.

Eine Revision gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil ließ das Gericht nicht zu. Die Stadt Köln hat allerdings die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium kündigte an, das Urteil in Ruhe auswerten zu wollen. «Sollte das Urteil Bestand haben, würden wir dann - möglichst gemeinsam mit dem Bund - nach geeigneten Lösungen für den Gesundheitsschutz insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen suchen», hieß es in einer Mitteilung.

Prozesse / Gesundheit / Urteile
04.11.2014 · 17:07 Uhr
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