Wie lange dürfen negative Schufa-Einträge gespeichert werden?
Der Bundesgerichtshof widmet sich aktuell der umstrittenen Frage, wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Informationen über Zahlungsstörungen speichern dürfen. Diese Thematik beschäftigt das Gericht, da der Kläger des Falles mehrere Rechnungen verspätet bezahlt hatte und die Schufa diese Informationen noch Jahre nach dem Ausgleich als „sehr kritisch“ einstufte.
Rechtlich ist die Dauer der Datenspeicherung über getilgte Forderungen nicht klar definiert. Wirtschaftsauskunfteien haben jedoch eine eigene Regelung etabliert, welche durch den hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Diese besagt, dass erledigte Zahlungsstörungen in der Regel für drei Jahre gespeichert werden, in einigen Fällen jedoch bereits nach 18 Monaten gelöscht werden können.
Der Kläger argumentiert, die fortwährende Speicherung bereits beglichener Forderungen verletze die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Oberlandesgericht Köln hatte ihm im April zugestimmt und die Schufa zu einer Schadenersatzzahlung von 500 Euro verurteilt, da nach dem Ausgleich der Forderungen kein Informationsinteresse mehr bestünde.
Die Schufa legte Berufung ein, wodurch der Fall nun beim höchsten deutschen Zivilgericht anhängig ist. Die Auskunftei argumentiert, dass ohne diese Daten Unternehmen nicht mehr präzise das Risiko zukünftiger Zahlungsausfälle prognostizieren könnten.
Ob das Gericht noch am selben Tag entscheidet, bleibt abzuwarten.

