Unterhaltspflicht: Die private Vorsorge und der Mangelfall
Wer für einen Angehörigen regelmäßig Unterhalt zahlen muss, braucht deswegen nicht auf private Altersvorsorge verzichten:
Der finanzielle Aufwand für die private Vorsorge wird auch dann nicht einkommensmindernd angerechnet, wenn das Einkommen für die Zahlung des Mindestunterhalts zu gering ist.
Art und Zulässigkeit der Vorsorge
Unterhaltspflichtigen ist es grundsätzlich erlaubt, für ihr Alter privat vorzusorgen. Der Staat animiert die Verbraucher, privat etwas für später auf die hohe Kante zu legen. Ein Grund hierfür ist der demografische Wandel und daraus resultierende sinkende Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente.
Als private Altersvorsorge werden Direktversicherungen (auch Kapitallebensversicherungen), Fonds, Sparguthaben, Wertpapiere, Tilgungen von Immobilienschulden und betriebliche Zusatzversorgungen anerkannt.
Bei diesen vielen Möglichkeiten sollten sich unterhaltspflichtige Vorsorger beraten lassen, wenn sie sich bei Finanzprodukten nicht gut auskennen. Neben freien Beratern und Banken gibt es Finanzberatungsunternehmen wie Swiss Life Select, die bei der betrieblichen Altersvorsorge ebenso beraten wie bei der privaten. Swiss Life Select setzt dabei auf das sogenannte Best-Select-Prinzip: Die Berater empfehlen aus einem vorselektierten Portfolio Finanzprodukte, die zur individuellen Lebenssituation des jeweiligen Kunden passen.
Was bei einem sogenannten Mangelfall passiert
Von einem Mangelfall ist im Unterhaltsrecht die Rede, wenn die unterhaltspflichtige Person so wenig verdient, dass sie bei ganzer oder teilweiser Zahlung des Unterhalts selbst bedürftig wird. Dies ist besonders oft der Fall, wenn Unterhaltspflichtige einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegen, weil sie für ein minderjähriges Kind zahlen. Sie müssen dann alle Möglichkeiten zur Einkommenserzielung nutzen, um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Gleichzeitig ist der monatliche Betrag, der in die Altersvorsorge investiert wird, nicht vom Einkommen abzugsfähig, das als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltszahlungen dient.
Bundesgerichtshof: Das Kind hat Vorrang
Entscheidend für diese Rechtslage ist ein Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen XII ZR 158/10). Es stellt klar, dass die Sicherstellung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes oberste Priorität hat – auch vor dem Interesse Unterhaltspflichtiger, finanziell eine private Altersvorsorge aufzubauen. Der Grund: Ohne den Erhalt des Mindestunterhalts ist das Kind auf Sozialleistungen angewiesen. Ein Zustand, der laut Gesetz nicht hinnehmbar ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund muss die unterhaltpflichtige Person selbst entscheiden, ob sie weiterhin die Beiträge für die private Altersvorsorge zahlen kann oder nicht – sie ist nicht dazu gezwungen, diese stillzulegen oder zu kündigen. Unterhaltsrechtlich anerkannt werden die Zahlungen allerdings nicht.


