Erfolg für Ärzte: Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen
In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und damit die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte gestärkt. Diese Entscheidung folgt auf eine Beschwerde, die unter anderem vom Ärzteverband Marburger Bund unterstützt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Vorgaben Ärztinnen und Ärzte in ihrem beruflichen Selbstverständnis einschränken und sie vor schwere Gewissenskonflikte stellen könnten. Dies treffe insbesondere auf das Verbot der sogenannten ex post Triage zu, bei der bestehende Behandlungen zugunsten von Patienten mit besseren Überlebenschancen abgebrochen werden könnten.
Die Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundestag 2022 beschlossen hatte, sollten sicherstellen, dass bei der Verteilung knapper Ressourcen nur die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit zählt und keinesfalls Kriterien wie Lebenserwartung oder Gebrechlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht argumentierte jedoch, dass der Bund hier seine Gesetzgebungskompetenz überschritten hat, da die Regelungen nicht direkt zur Eindämmung oder Vorbeugung von Krankheiten beitragen, sondern vielmehr die Auswirkungen einer Pandemie betreffen.
Der Marburger Bund begrüßte das Urteil und bezeichnete es als bedeutende Entscheidung für die gesamte Ärzteschaft, die zu mehr Rechtssicherheit in medizinischen Krisenlagen beiträgt. Die erste Vorsitzende, Susanne Johna, betonte, dass die Entscheidung die verfassungsrechtliche Stellung der Ärzte stärke und die Grenzen staatlicher Regulierung im Hinblick auf die ärztliche Freiheit und Ethik verdeutliche.
Mit dem Urteil liegt die Verantwortung nun bei den Bundesländern, geeignete Regelungen zu schaffen. Der Grünen-Gesundheitsexperte Janosch Dahmen sieht die Länder in der Pflicht, diskriminierungsresistente und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln. Trotz allem, so Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz, bleiben die Grenzen der ärztlichen Berufsfreiheit bestehen, da weiterhin kein Schluss von Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auf die Aufnahme oder den Abbruch einer Behandlung erfolgen darf.

