Bundesarbeitsgericht: Mehrfaches Wahlrecht bei Betriebsratswahlen ermöglicht
Das Bundesarbeitsgericht hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Arbeitnehmer, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens tätig sind, dürfen bei Betriebsratswahlen in jedem dieser Betriebe ihre Stimme abgeben. Dieses Urteil entstand nach der Anhörung eines Falls aus Baden-Württemberg, in dem die Richter klarstellten, dass eine Mitgliedschaft in mehreren Betriebseinheiten nicht die Möglichkeit der mehrfachen Stimmabgabe beschränkt.
In dem besagten Fall handelte es sich um einen IT-Dienstleister, dessen Mitarbeitende aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiteten. Die Führungskräfte dieser Teams wurden nicht als leitende Angestellte eingestuft. Dennoch hatte der Arbeitgeber die Betriebsratswahl angefochten, was in den unteren Instanzen zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führte.
Das Bundesarbeitsgericht jedoch verwies mit Bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz auf das aktive Wahlrecht für alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Entscheidend sei die Eingliederung in die Betriebsorganisation, welche für das Wahlrecht in jedem Betrieb ausreichend ist. Die Rechtssache wurde nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um verbleibende Detailfragen zu klären.

