Bitte nicht drängeln
Abstand halten ist das A und O im Straßenverkehr!

(lifepr) Düsseldorf, 25.04.2014 - Immer wieder wird über schlimme Unfälle berichtet, weil selbst bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn nicht genügend Abstand gehalten wird. Dabei ist das Gesetz eindeutig: "Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung). ARAG Experten nennen die Fakten.

Faustregeln für Abstände im Straßenverkehr

Abstand halten ist das A und O im Straßenverkehr; darum sollte man sich ein paar Faustregeln merken:

· Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte als Sicherheitsabstand der halbe Tachowert in Metern eingehalten werden: Beispiel bei 100 km/h = 50 Meter. Tipp: Die Leitpfosten auf der Autobahn sind jeweils mit einem Abstand von 50 Metern aufgestellt und dienen der Orientierung hinsichtlich des Sicherheitsabstandes.

· Bei schlechter Sicht - wie z.B. bei Nebel oder Regen - und in Tunneln sollte dieser Sicherheitsabstand verdoppelt werden.

· Im Stadtverkehr sollten etwa drei Pkw-Längen Abstand gehalten werden.

Verkehrssünder werden kräftig zur Kasse gebeten

Um den Rasern und notorischen Dränglern das Handwerk zu legen, wurden im Jahr 2009 die Bußgelder drastisch erhöht, auch für das Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug. ARAG Experten nennen einige Beispiele, wie teuer es laut aktueller Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h werden kann:

· weniger als 40 Meter Abstand = Regelsatz Bußgeld 100 Euro + 2 Punkte in Flensburg (ab 1. Mai 2014 1 Punkt)

· weniger als 24 Meter Abstand = Bußgeld 240 Euro + 1 Monat Fahrverbot + 4 Punkte (ab 1. Mai 2014 2 Punkte)

· weniger als 8 Meter Abstand = Bußgeld 400 Euro + 3 Monate Fahrverbot + 4 Punkte (ab 1. Mai 2014 2 Punkte)

Die Erhöhung der Bußgelder scheint erste Wirkungen zu zeigen: Rund 30 Prozent der ARAG Kunden, die eine telefonische Rechtsberatung im Verkehrsrecht in Anspruch genommen haben, gaben an, dass sie sich nun stärker auf die Einhaltung der Straßenverkehrsregeln konzentrieren als vorher und u.a. auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand achten werden.

Aggressives Drängeln als strafbare Nötigung

Permanentes Drängeln kann auch den Straftatbestand einer Nötigung erfüllen. Der Unterschied zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Konsequenz = Bußgeld/Fahrverbot) liegt darin, dass eine Nötigung eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Eine strafbare Nötigung kommt z.B. in Betracht, wenn der Fahrer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug unter Außerachtlassung jeglichen Sicherheitsabstandes so dicht auffährt, dass dadurch ein besonnener Kraftfahrer in Furcht und Schrecken versetzt wird und eine unfallträchtige Zwangslage entsteht. Nicht jedes dichte Auffahren, auch mit Einsatz von Hupe oder Lichthupe, erfüllt den Tatbestand einer Nötigung. Laut ARAG Experten muss die Dauer und die Intensität des Auffahrens einen Zwang ausüben, der physisch merkbare Angstreaktionen beim Opfer hervorruft.

Fazit

Die Pflicht zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes dient sowohl der Verkehrssicherheit als auch einem optimalen Verkehrsfluss. Insbesondere auf der Autobahn kommt es immer wieder vor, dass Fahranfänger und unsichere Fahrer in Panik geraten, wenn sie im Rückspiegel ein Fahrzeug unmittelbar hinter sich oder mit großer Geschwindigkeit herannahen sehen. Eventuelle Panikreaktionen wie das Ausscheren auf eine andere Fahrbahn oder das abrupte Bremsen waren in der Vergangenheit schon oft die Ursachen für tödliche Unfälle auf der Autobahn.
Mobile & Verkehr
[lifepr.de] · 25.04.2014 · 12:12 Uhr
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