BGH setzt strikte Maßstäbe für Bonuspunkte bei Hörgerät-Werbung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass beim Kauf von Hörgeräten nur noch in sehr begrenztem Umfang mit Bonuspunkten geworben werden darf. Unternehmen dürfen Boni lediglich bis zu einem Wert von einem Euro anbieten, so das Urteil der obersten Zivilrichter in Karlsruhe. Davon ausgenommen sind direkte Preisnachlässe auf das Produkt selbst, wie Thomas Koch, der Vorsitzende Richter, erklärte.
Das Gerichtsurteil betrifft einen führenden Hörakustiker mit zahlreichen Filialen in Deutschland, der Kunden mit dem Sammeln von Payback-Punkten locken wollte. Pro Euro Umsatz erhielten diese einen Punkt im Wert von einem Cent, der sich in Gutscheine oder Sachprämien umwandeln oder auch auszahlen lässt.
Die Wettbewerbszentrale hatte kritisiert, dass die Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoße, das Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte weitgehend untersagt. Die Ausnahme für geringe Werte sah das Oberlandesgericht Hamburg zunächst bei fünf Euro. Diese Grenze sei bisher nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einen Euro festgesetzt worden, da bei Hörgeräten drängte jedoch das OLG Hamburg auf einen höheren Wert aufgrund der Preisentwicklung und des möglichen Preiswettbewerbs.
Der BGH jedoch argumentierte, dass der finanzielle Anreiz keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben dürfe und verwies auf die Belohnung als reinen Ausdruck der Kundenzufriedenheit. Daher hielt der Gerichtshof bereits einen Euro für ausreichend.

