Private Haftpflichtversicherung und Deliktunfähigkeit

Fast überall ist von der Wichtigkeit der sogenannten privaten Haftpflichtversicherung zu lesen. Sie soll in Zukunft sogar zur Pflicht für uns Bürger werden. Und tatsächlich gehört diese Versicherung zu den wohl wichtigsten Absicherungen, die Bürger haben können. Denn nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen ersetzen – und zwar vollumfänglich.

Dies verdeutlicht die Wichtigkeit einer privaten Haftpflichtversicherung. Denn in Extremfällen können Schadenersatzansprüche enorm hoch werden. Vor allem im Rahmen von Personenschäden. Kommt es dazu, fallen im Regelfall Arztkosten und auch Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen an, die grundsätzlich der Schadenverursacher zu tragen hat. Entstehen dem Geschädigten zudem (langfristige) Verdienstausfälle, kann es zu Ersatzansprüchen kommen, die Normalbürger finanziell kaum stemmen können.

Die private Haftpflichtversicherung steht im Fall der Fälle für berechtigte Ansprüche gegen ihren Versicherten ein, sofern der entstandene Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Deliktunfähigkeit als Sonderfall

Bei vielen Bürgern besteht der Irrglaube, dass um Beispiel ein von Kindern verursachter Schaden von der Haftpflichtversicherung der Eltern abgedeckt ist. Das jedoch stimmt nicht. Denn Kinder gelten als deliktunfähig und sind somit nicht für von ihnen angerichtete Schäden haftbar zu machen. Dementsprechend besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt übrigens auch für demente oder geistig behinderte Menschen.

Gegen die Eltern eines Kindes (um bei diesem Beispiel zu bleiben) können nur dann Ansprüche erhoben werden, wenn sie selbst (indirekt) zum Schaden beigetragen haben. Sind diese beispielsweise nicht ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, könnte dies der Fall gewesen sein. Zwar sind Eltern ab einer gewissen Altersgrenze nicht zur ununterbrochenen Aufsicht ihrer Kinder verpflichtet. Spielen jedoch noch sehr kleine Kinder an einer Straße und verursachen dadurch einen Schaden, wäre dies ganz sicher so. Aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern würde dann deren Haftpflichtversicherung greifen.

Einige Versicherer bieten als Sonderregelung die Möglichkeit, auch deliktunfähige Kinder mitzuversichern. Dies muss jedoch explizit so festgelegt sein. In vielen Fällen wird dafür ein Mehrbetrag berechnet.

Haftpflicht / Deliktunfähigkeit / Kind / Kinder / Versicherung
28.12.2015 · 6.544 Views
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