Tattoo-Risiko: Entgeltfortzahlung bleibt auf der Strecke
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jüngst die Ablehnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Komplikationen nach einer Tätowierung bestätigt. Der Fall betrifft eine Pflegehilfskraft, die sich am Unterarm tätowieren ließ und daraufhin an einer entzündlichen Reaktion erkrankte. Der Arbeitgeber verweigerte die Gehaltsfortzahlung für die krankheitsbedingte Fehlzeit, was die Klägerin vor Gericht anfocht.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Entzündung als separate Erkrankung zu betrachten sei, unabhängig vom ursprünglichen Tätowierungsvorgang. Ein Verschulden sei ihr nicht anzurechnen, da das Risiko von Entzündungen lediglich bei ein bis fünf Prozent liege. Sie sah hier eine Grundlage für die Fortzahlung des Entgelts.
Der Arbeitgeber widersprach und erklärte, dass die Klägerin durch die Einwilligung zur Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt habe, wodurch die Infektion nicht zum normalen Krankheitsrisiko zähle. Dieses Risiko sollte dem Arbeitgeber nicht zur Last fallen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Arbeitgebers an. Es stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin selbst verschuldet war, da sie die potenzielle Gefahr einer Entzündung hätte einkalkulieren müssen. Diese Komplikation sei nicht unerwartet und liege in der Natur der Tätowierung begründet. Die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde.

