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So zahlen Sie legal keine Steuern auf ETF-Erträge

14. Juli 2025, 07:00 Uhr · Quelle: InvestmentWeek
So zahlen Sie legal keine Steuern auf ETF-Erträge
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Trotz Freistellungsauftrag: Wer mehrere Depots besitzt, verschenkt oft unnötig Geld ans Finanzamt – weil die Aufteilung nicht zentral geregelt ist.
Entdecken Sie legale Möglichkeiten, um keine Steuern auf Ihre ETF-Erträge zu zahlen. Nutzen Sie Freibeträge und Prüfungen zu Ihrem Vorteil.

Vorabpauschale? Ja – aber nicht für alle

Kaum ein Begriff hat ETF-Anleger in den vergangenen Monaten so ratlos zurückgelassen wie dieser: Vorabpauschale. Ein kryptisches Wort für eine ziemlich handfeste Steuer: Wer 2023 oder 2024 in thesaurierende ETFs investiert hat, muss seit Kurzem auch ohne Verkauf einen Teil seiner Gewinne versteuern – zumindest theoretisch.

Denn die Regelung, eingeführt 2018, blieb wegen der jahrelangen Nullzinsphase lange folgenlos. Doch seit die Bundesbank mit dem Basiszins wieder im positiven Bereich rechnet – 2,55 % im Jahr 2023, 2,53 % im Jahr 2024 – wird es ernst.

Die Steuerpflicht greift bei allen Fonds, die im Jahresverlauf gestiegen sind – sogar, wenn gar kein Geld geflossen ist. Sie wird automatisch vom Broker erhoben – Anleger brauchen also kein Finanzamt fürchten, sondern nur eines: ein leeres Verrechnungskonto.

Tipp 1: Das Konto im Januar nicht leer stehen lassen. Sonst geht der Broker in Zwangsvollstreckung – und verkauft ETF-Anteile.

1.000 Euro Freibetrag – verschenken Sie kein Geld

Der sogenannte Sparerpauschbetrag ist einer der einfachsten Wege, ganz legal Kapitalertragssteuern zu umgehen. 1.000 Euro jährlich für Alleinstehende, 2.000 Euro für Verheiratete – komplett steuerfrei.

Doch was viele nicht wissen: Der Pauschbetrag muss aktiv per Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht werden – und das für jeden einzelnen Broker.

Vorabpauschale: Der automatische Steuerabzug kann auch dann greifen, wenn gar kein Gewinn realisiert wurde – das sorgt bei vielen ETF-Anlegern für Überraschung.

Heißt: Wer Konten bei Trade Republic, ING und der Hausbank hat, muss auch drei Aufträge ausfüllen – sonst kassiert das Finanzamt mit. Die gute Nachricht: Die Aufteilung ist flexibel. Die schlechte: Wer es vergisst, zahlt doppelt.

Tipp 2: Alle Freistellungsaufträge zentral im Blick behalten – sonst verschenken Sie Jahr für Jahr echtes Geld.

Studenten, Rentner, Teilzeitkräfte – warum die Günstigerprüfung oft tausende Euro zurückbringt

Wer wenig verdient, hat oft einen niedrigeren Steuersatz als die pauschalen 25 % der Kapitalertragssteuer. Genau hier greift die Günstigerprüfung. Das Prinzip: Das Finanzamt prüft auf Antrag, ob Ihr persönlicher Steuersatz günstiger ist – und erstattet zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.

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Besonders interessant ist das für Menschen mit unregelmäßigem Einkommen – wie Studenten, Eltern in Elternzeit, Azubis oder auch frühere Berufstätige im ersten Rentenjahr. Die Günstigerprüfung muss nur einmal in der Steuererklärung beantragt werden (Anlage KAP, Zeile „Günstigerprüfung nach §32d Abs. 6“) – und kann Hunderte Euro Erstattung bedeuten.

Tipp 3: Wer 2024 unter dem Grundfreibetrag von 11.784 € liegt, kann sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung sogar jede Steuer sparen.

Die 3 effektivsten Steuertricks für ETF-Anleger im Überblick

SteuertrickWer profitiert?So funktioniert’s
FreistellungsauftragAlle Anleger mit KapitalerträgenBei jedem Broker bis 1.000 € pro Person steuerfrei stellen
NichtveranlagungsbescheinigungStudenten, Azubis, GeringverdienerBeim Finanzamt beantragen, bei der Bank einreichen – keine Steuer
GünstigerprüfungAlle mit Steuersatz <25 %In der Steuererklärung ankreuzen, Differenz wird erstattet

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Dennoch ersetzen sie keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Redaktion der InvestmentWeek übernimmt keine Haftung für etwaige Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der hier bereitgestellten Inhalte entstehen.

Steuerrechtliche Regelungen können sich ändern und hängen oft von individuellen Umständen ab. Bitte wenden Sie sich für eine persönliche Einschätzung an einen Steuerberater oder eine geeignete Fachperson.

Finanzen / ETF / Steuertricks / Kapitalerträge / Vorabpauschale
[InvestmentWeek] · 14.07.2025 · 07:00 Uhr
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