Präzedenzfall: Gericht erkennt CFS nach Virusinfektion als Berufskrankheit an
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im November geurteilt, dass eine berufsbedingte Virusinfektion, die zu einem Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS) führt, Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründen kann. Dieses Urteil wurde im Falle einer Erzieherin gefällt, die sich 2012 in ihrer Grundschule bei Schülern mit Ringelröteln infizierte und in der Folge an CFS erkrankte. Trotz der Ablehnung der Krankheitsursache durch die Berufsgenossenschaft setzte die Erzieherin ihren rechtlichen Kampf erfolgreich fort.
Bereits das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hatte der Klägerin recht gegeben, doch die Berufung seitens der Berufsgenossenschaft führte zu einer erneuten Prüfung. Das Landessozialgericht bestätigte nun, dass CFS als Folge der Virusinfektion anerkannt wird und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente wegen einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 40 Prozent. Ursprünglich war eine gestaffelte Rentenzahlung zwischen 60 bis 80 Prozent beschlossen worden. Das aktuelle Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde, jedoch besteht die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht eine Zulassung zu beantragen.
Besonderes Augenmerk hat das Urteil durch seinen Charakter als Präzedenzfall gewonnen. Trotz der Einzelfallentscheidung könnte es zukünftig die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit beeinflussen, erklärt Ole Beyler, Pressesprecher des Gerichts. Das CFS ist bekannt als schwerwiegende Multisystemerkrankung, die insbesondere nach Infektionen wie COVID-19 auftreten kann und durch anhaltende Erschöpfung, sowie Konzentrations- und Schlafstörungen gekennzeichnet ist, so die medizinische Expertenmeinung.

