Urteil

Kündigung nach Kirchenaustritt? EU-Gerichtshof setzt Grenzen

17. März 2026, 18:12 Uhr · Quelle: dpa
Kreuz auf einer Kirche
Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Der Fall einer Beraterin bei einem katholischen Verein beschäftigt das höchste europäische Gericht. (Archivbild)
Die Mitarbeiterin eines kirchlichen Vereins wehrt sich gegen eine Kündigung, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten ist. Nun äußert sich das höchste europäische Gericht dazu.

Luxemburg/Wiesbaden (dpa) - Der Kirchenaustritt darf eine Mitarbeiterin eines katholischen Vereins einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge nicht automatisch ihren Job kosten. Entscheidend sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Kirchliche Einrichtungen dürften aber eine religiöse Anforderung im Beruf stellen, wenn sie angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der Kirche «wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt» sei.

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland: Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden, der Mitglied des Deutschen Caritasverbandes ist, hatte einer Sozialpädagogin nach dem Austritt gekündigt, obwohl die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für die Stelle nicht erforderlich war. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche.

Europäischer Gerichtshof gibt Hinweise 

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin «wesentlich» ist. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Selbstbestimmungsrecht des Vereins nicht infrage zu stellen, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Dafür spreche, dass der katholische Verein die Stellen auch mit Mitarbeiterinnen besetze, die nicht der katholischen Kirche angehören. Letztlich müsse aber das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden.

Bei der anstehenden Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht könne die Mitarbeiterin optimistisch sein, schätzt der Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht bei der Hans-Böckler-Stiftung, Ernesto Klengel, ein. Für diese Konstellation habe man Klarheit gewonnen.

Urteil am Bundesarbeitsgericht steht noch aus

Der Vertreter der kirchlichen Seite und Bonner Professor für Arbeitsrecht, Gregor Thüsing, betont dagegen, dass der Hinweis des EuGH bewusst unverbindlich gehalten sei. Damit gebe der Gerichtshof den nationalen Gerichten «mehr Beinfreiheit» bei der Abwägung zwischen Interessen von Beschäftigten sowie dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte erst vor einigen Monaten ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt und darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen betont. Laut Thüsing vermeidet der EuGH mit seiner Entscheidung den Bruch zwischen Europa- und Verfassungsrecht. 

Von der Betroffenen heißt es nach der Urteilsverkündung: «Der EuGH hat sich heute erfreulich deutlich geäußert und meine Position bestätigt». Es bleibe jedoch abzuwarten, wie viel Rechtsklarheit die Entscheidung über ihren Fall hinaus für andere Menschen bringe, die im Gesundheits- und Sozialsektor bei kirchlichen Einrichtungen arbeiten.

Beraterin arbeitet seit 2006 bei katholischem Verein

Die Frau arbeitete seit 2006 auf dem Posten. 2013 ging sie für mehrere Jahre in Elternzeit und trat währenddessen aus der katholischen Kirche aus. Grund dafür waren ihren Angaben nach finanzielle und familiäre Aspekte. Es ging um das besondere Kirchgeld, das das Bistum Limburg erhebt. Die Abgabe betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner eine andere Religionszugehörigkeit hat oder konfessionslos ist - und deutlich besser verdient. Die Steuer wird nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet, so dass die Sozialpädagogin selbst in Eltern- und Teilzeit nach ihren Angaben mehr als 2.000 Euro pro Jahr hätte zahlen müssen.

Dabei sei ihr Ehemann wegen der Finanzaffäre im Zusammenhang mit dem Luxussitz des früheren Bischofs von Limburg aus der katholischen Kirche ausgetreten, erklärt die Betroffene. Er wollte dafür kein Geld zur Verfügung stellen - auch nicht indirekt, indem er das Kirchgeld für sie mittrage. 

Kirche sah in Austritt schweres Vergehen

Die Kirche meinte, dass der Austritt als bewusster Akt der Distanzierung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht sei. Nach kirchlichen Regeln gehört der Austritt zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Als die Frau 2019 nach der Elternzeit wieder in den Job einsteigen wollte und sich weigerte, wieder in die Kirche einzutreten, folgte die Kündigung.

Die Frau betonte, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem Glauben nichts geändert habe. Das habe sie auch in einem Gespräch mit dem Vorstand betont. «Ich wollte gar nicht austreten. Ich war und bin ein sehr gläubiger Mensch», teilte sie mit. Bis zuletzt habe sie auf eine Lösung gehofft. Sie würde sehr gerne weiter in dem Team arbeiten.

Die Frau klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten, in den unteren Instanzen hatte sie Erfolg. Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH in Luxemburg. Dessen Auslegung muss das Bundesarbeitsgericht nun bei seiner Entscheidung beachten. Ob der Fall danach noch vor das Bundesverfassungsgericht kommt, bleibt offen.

Caritas ist großer Arbeitgeber

Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. In Einrichtungen und Diensten, die dem Wohlfahrtsverband Caritas angeschlossen sind, arbeiten nach eigenen Angaben knapp 771.000 Menschen. Der Deutschen Bischofskonferenz zufolge hat die katholische Kirche in Deutschland 19,2 Millionen Mitglieder. Gut 307.000 Menschen traten demnach im vergangenen Jahr aus.

Update: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass es sich um eine Caritas-Mitarbeiterin handelt. Richtig ist, dass die Frau für einen kirchlichen Verein arbeitet, der Mitglied im Deutschen Caritasverband ist. Der Text wurde an den entsprechenden Stellen (Teaser, 1. Abs., 2. Abs., 4. Abs., vorletzte Zwischenüberschrift) angepasst.
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17.03.2026 · 18:12 Uhr
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Wolfgang Kubicki (Archiv)
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