Kindergeld und Geschenke auf Hartz IV anzurechnen

Karlsruhe/Chemnitz (dpa) - Das Kindergeld ist ebenso auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen wie Geldgeschenke über 50 Euro im Jahr.

Diese Urteile mit negativen finanziellen Auswirkungen für Hartz-IV-Empfänger haben das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz gefällt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die komplette Anrechnung des Kindergeldes auf die staatlichen Zahlungen nicht gegen das Grundgesetz. Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde durch die Anrechnung nicht verletzt, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwiesen auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar (1 BvL 1/09 u.a.). Danach ist zwar ein menschliches Existenzminimum zu sichern - das heißt aber nicht, dass alle Leistungen zugunsten von Kindern in gleichem Maße berücksichtigt werden müssen wie beim Steuerrecht.

Damit blieb die Verfassungsbeschwerde der Eltern eines 15-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen erfolglos. Sie hatten gefordert, das Kindergeld nur zur Hälfte anzurechnen. Dies entspreche dem Betrag, der bei der Steuer in Form des Kinderfreibetrages wegen Betreuungs- oder Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Nach Ansicht der Kläger werden Hartz-IV-Empfänger bei der vollen Anrechnung des Kindergeldes benachteiligt. Dem widersprachen die Karlsruher Richter und bestätigten damit eines Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts. (1 BvR 3163/09 - Beschluss 11. März 2010)

Nach dem Hartz-IV-Urteil vom Februar muss eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte bis zum 31. Dezember erheblich nachgebessert werden. Die Karlsruher Richter zwangen den Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung, seine Berechnungen transparenter zu machen - konkrete Aussagen zur Höhe der Regelleistungen unterließen sie jedoch. Damit lässt das Urteil dem Gesetzgeber Spielräume.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen vom Donnerstag bleiben lediglich Geldgeschenke von maximal 50 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf die Hartz-IV-Zahlungen des Staates. Wenn die Summe aller Geschenke höher als 50 Euro ist, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Mutter zurück, die sich gegen Rückforderungsbescheide des Landkreises Leipzig gewehrt hatte. Es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum Bundessozialgericht zu. (Az.: L 2 AS 248/09).

Der Landkreis Leipzig hatte wegen Überweisungen der Großmutter zu Weihnachten und zu Geburtstagen an ihre drei minderjährigen Enkel von zusammen 570 Euro von der Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Geld zurückgefordert. Das Geld der Großmutter war in Teilbeträgen an die Kinder gegangen - in Summen zwischen 100 und 135 Euro. Anrechnungsfrei wären nur Überweisungen von bis zu 50 Euro pro Kind geblieben, hieß es. Da die Beträge immer höher waren, seien alle Überweisungen vollständig als Einkommen anzurechnen. Das Gericht setzte sich damit über die Entscheidung der Vorinstanz hinweg: Das Sozialgericht Leipzig hatte 50 Euro pro Anlass als anrechnungsfrei gewertet.

Urteile / Arbeitsmarkt / Soziales
08.04.2010 · 18:11 Uhr
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