Haushaltsentwurf sieht keine Stromsteuersenkung für alle vor – temporäre Entlastung soll aber gesetzlich verankert werden
Was anspruchsberechtigte Unternehmen jetzt beachten müssen und welche Entlastungsmöglichkeiten es für alle gibt

08. Juli 2025, 09:18 Uhr · Quelle: Pressebox
Der Haushaltsentwurf sieht keine allgemeine Senkung der Stromsteuer vor, sondern verankert die bestehende Reduzierung für Unternehmen gesetzlich. Zudem profitieren nun auch kleinere Betriebe von einer erhöhten Rückerstattung und Unternehmen ohne Anspruch haben weitere staatliche Entlastungsmaßnahmen oder strategische Energieeinkaufsoptionen.

Ruderting, 08.07.2025 (PresseBox) - Entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag sieht der aktuelle Haushaltsentwurf des Bundesfinanzministeriums unter Lars Klingbeil (SPD) – auch nach wiederholter Beratung des Koalitionsausschusses – keine allgemeine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß vor. Ursprünglich war geplant, sowohl private Haushalte als auch Unternehmen zu entlasten, indem die Stromsteuer von derzeit 2,05 ct/kWh auf 0,1 Cent für Haushalte und 0,05 Cent für Unternehmen gesenkt wird.

Der Grund: Eine generelle Absenkung für alle hätte jährliche Mehrkosten von 5,4 Mrd. € zur Folge, was laut der Koalitionspartner die finanziellen Spielräume des Bundeshaushalts momentan übersteigt.

Statt einer breiten Entlastung soll die seit dem 1. Januar 2024 geltende und bis zum 31. Dezember 2025 befristete Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Betreiber von Heizblockkraftwerken sowie für die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft gesetzlich verankert werden.

Der Haushaltsentwurf ist bisher aber noch nicht in Gesetzesform verabschiedet. Am Dienstag, dem 8. Juli 2025, stellt Bundesfinanzminister Lars Klingbeil den Entwurf in einer ersten Lesung im Bundestag vor. Die anschließenden Beratungen über die Einzelpläne sollen bis Freitag, dem 11. Juli, abgeschlossen werden und im Anschluss dem Haushaltsausschuss zur weiteren Prüfung übergeben werden. Die Verabschiedung eines Haushaltsgesetzes nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch und erfolgt üblicherweise zum Jahresende.

Welche Unternehmen konkret von der reduzierten Stromsteuer profitieren können, was es bei der Rückerstattung zu beachten gibt und welche Alternativen es für Unternehmen ohne Entlastungsanspruch gibt, erläutert der folgende Fachartikel.

Stromsteuersenkung: 2024 und 2025 profitieren mehr Unternehmen von einer höheren Entlastung

Bereits seit 2011 können energieintensive Unternehmen sowie der Land- und Forstwirtschaft eine Stromsteuerentlastung beantragen, sofern sie nachweisen können, dass sie für bestimmte Verfahren und Prozesse rechtmäßig versteuerten Strom verwenden.

Auch Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) haben unabhängig von ihrer Branche eine Möglichkeit zur Erstattung der Stromsteuer.

Mit dem Strompreispaket der Bundesregierung wurde die Entlastung für 2024 und 2025 deutlich ausgeweitet. Unternehmen mit Anspruch können nun eine Rückerstattung in Höhe von 2,00 ct/kWh für das jeweilige Vorjahr beantragen. Zuvor lag der Rückerstattungswert lediglich bei 0,513 ct/kWh. Gleichzeitig wurde die Verbrauchsgrenze gesenkt: Schon ab einem jährlichen Stromverbrauch von 12.500 kWh ist ein Antrag möglich.

Damit profitieren nun auch kleinere Betriebe, die bislang keine Stromsteuerrückerstattung beantragen konnten. Ziel der Maßnahme ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gezielt zu stärken. Die temporäre Regelung soll dauerhaft im Gesetz verankert werden.

5 wichtige Fakten zur Stromsteuerentlastung für anspruchsberechtigte Unternehmen

Wer von der Stromsteuerentlastung profitieren will, muss einige Details kennen. Die folgenden fünf Antworten geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte zur Antragstellung und Rückerstattung.

  1. Wie hoch fällt die Rückerstattung aus?Unternehmen können je nach Verbrauch mehrere Hundert bis Tausende Euro jährlich über § 9b StromStG oder § 54 EnergieStG erstattet bekommen. Für 2024 und 2025 beträgt die Rückerstattung 20 € pro Megawattstunde, abzüglich 250 €.
  2. Wann ist der Antrag zu stellen?
    Die Stromsteuererstattung kann ausschließlich für das Vorjahr beantragt werden. Der Antrag muss digital über das Zoll-Portal bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden.
  3. Wo und wie beantrage ich die Entlastung?Für die Beantragung sind u. a. die Formulare 1453 und 1118 online auf ELSTER auszufüllen. Der ausgefüllte Antrag wird zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen elektronisch an das zuständige Hauptzollamt gesendet. Die Bearbeitung kann wenige Wochen bis Monate dauern.
  4. Erhalten Betreiber von KWK-Anlagen eine Entlastung?
    Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können eine vollständige Energiesteuerentlastung beantragen, wenn die Anlage hocheffizient ist, mindestens 70 % Jahresnutzungsgrad erreicht und sich innerhalb der Abschreibungszeit befindet.
  5. Wie kann ich mir die Antragstellung erleichtern?Da Fristen strikt sind und die Anforderungen hoch, beauftragen viele Unternehmen spezialisierte Dienstleister wie wattline mit der Antragstellung. So sichern Sie sich die Rückerstattung fristgerecht und ohne bürokratischen Aufwand.
Welche Entlastungsmöglichkeiten bleiben für Unternehmen ohne Stromsteuervergünstigung?

Unternehmen können von weiteren geplanten staatlichen Entlastungen profitieren oder durch einen strategischen Energieeinkauf selbst aktiv werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre Kosten zu senken.

Staatliche Entlastungsmaßnahmen

Nicht alle Unternehmen können einen Antrag auf Stromsteuererstattung stellen. Doch mit dem geplanten Haushaltsgesetz sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die branchenübergreifend alle Verbraucher in der Jahreswirkung um etwa 10 Mrd. € entlasten sollen. So kündigte Bundesfinanzminister Klingbeil an, dass die Gasspeicherumlage entfallen soll. Aktuell liegt diese bei 2,99 €/MWh und wird direkt auf den Gaspreis aufgeschlagen.

Zusätzlich plant der Bund, künftig einen größeren Anteil an den Kosten für den Netzausbau zu übernehmen. Diese Kosten wurden bisher über die Netzentgelte auf die Stromverbraucher umgelegt. Netzentgelte machen einen erheblichen Anteil an der Strompreis-Zusammensetzung aus – im Jahr 2024 waren es mehr als ein Viertel. Eine stärkere Kostenübernahme durch den Staat könnte hier spürbare Entlastung bringen.

Entlastungsmöglichkeiten durch strategische Energiebeschaffung

Unternehmen können weder auf staatliche Steuern noch auf Abgaben oder Umlagen Einfluss nehmen. Sehr wohl aber auf den reinen Energiepreis. Wer diesen nachhaltig senken möchte, muss strategisch einkaufen. Eine etablierte Möglichkeit, um von Mengenrabatten und dem Know-how über ideale Einkaufszeitpunkte am Energiemarkt zu profitieren, sind Energie-Einkaufsgemeinschaften wie wattline.

wattline vereint über 29.000 Mitgliedsunternehmen und bündelt deren Energiebedarf zu mehr als 7 Mrd. kWh bzw. einem Einkaufsvolumen von rund 2 Mrd. €. Diese geballte Nachfrage verschafft wattline eine starke Einkaufsmacht und ermöglicht Preisvorteile, die sonst nur Großabnehmern offenstehen.

Seit mehr als 25 Jahren analysieren Energieexperten bei wattline kontinuierlich die Marktentwicklung sowie wirtschaftliche und geopolitische Trends. Auf dieser Grundlage schließen sie für die Mitglieder Verträge zum idealen Zeitpunkt mit optimaler Laufzeit ab. Diese profitieren so von besseren Preisen und langfristiger Budget- und Planungssicherheit – und das risikolos.

Die Mitgliedschaft bei wattline ist kostenfrei und kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Erst nach dem ersten erfolgreichen Vertragsabschluss zahlen Mitglieder einmalig 37,5 % der erzielten Einsparung pro Lieferstelle. Alle weiteren Vertragsabschlüsse durch wattline sind kostenfrei.

wattline schlägt den Energiemarkt über elf Jahre hinweg

Der Marktvergleich 2024 zeigt, wie effektiv wattline im Zeitraum von 2014 bis 2024 im Vergleich zu anderen Beschaffungsstrategien abgeschnitten hat. Für die Analyse wurden die real abgerechneten Jahresdurchschnittspreise für Strom und Gas von wattline-Mitgliedern den offiziellen Marktpreisen für gewerbliche Endverbraucher gegenübergestellt.

Das Ergebnis: Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft haben deutlich gegenüber dem allgemeinen Marktniveau eingespart.

Auch während der Energiepreiskrise 2022 und 2023 konnten sie spürbar bessere Konditionen erzielen – trotz staatlicher Maßnahmen wie den Energiepreisbremsen in Deutschland. In diesen Jahren lag der Preisvorteil bei durchschnittlich 15,5 % für Strom und 13,6 % für Gas.

Eine Energie-Einkaufsgemeinschaft beschafft Energie somit nicht nur risikofrei, sondern auch sicher, kosteneffizient und zu belegbar besseren Energiepreisen.

Energie- / Umwelttechnik
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