Gericht: Mindestgröße für Pilotinnen diskriminierend

28. November 2013, 18:44 Uhr · Quelle: dpa

Köln (dpa) - Die Festlegung der Mindestgröße von 1,65 Meter für Pilotinnen ist diskriminierend. Das entschied das Arbeitsgericht Köln am Donnerstag, wies die Entschädigungsklage einer jungen Frau gegen die Lufthansa aber trotzdem ab.

Da die Mindestgröße tarifrechtlich geregelt sei, habe die Fluggesellschaft als Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, stellten die Richter fest. Eine ausführliche Begründung geben die Richter erst später in der schriftlichen Entscheidung.

Pilotin, für die junge Frau war das der Traumberuf, machte ihr Anwalt Dirk Abraham vor dem Prozess deutlich. Seine Mandantin stand neben ihm: Jeans, klassische Bluse, chicer Blazer - das sehr jung wirkende Gesicht verschlossen. Aber eine resolute junge Frau. «Ich möchte, dass ich ernst genommen werde», sagte sie, als Fotografen gegen ihren Willen Bilder von ihr machten. Wohl mit dieser Entschiedenheit hatte sie alle Tests für die Pilotenausbildung geschafft - bis auf den letzten: Die körperliche Tauglichkeit.

Ihr fehlten 3,5 Zentimeter zur Zielgröße 1,65 Meter. Sie forderte von der Lufthansa 135 000 Euro für die entgangenen beruflichen Chancen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Frauen seien im Schnitt kleiner als Männer. Viel mehr Frauen als Männer würden durch die Regelung von der Pilotenausbildung ausgeschlossen.

Das sah auch der Vorsitzende Richter Nicolai Fabricius in der Verhandlung so. Der festgelegte «Korridor» von 1,65 bis 1,98 Meter schließe weitaus mehr Frauen als Männer von der Ausbildung aus: mehr als 40 Prozent der Frauen über 20 Jahre, aber nur vier Prozent der Männer über 20 Jahre. «Wir müssen davon ausgehen, dass über die Größenregelung deutlich weniger Frauen zum Zug kommen, als Männer», sagte Fabricius.

Zum Vergleich: Bei der Schweizer Lufthansa-Tochter Swiss würden 1,60 Meter große Menschen ausgebildet. Die Schweizer hätten aber auch andere Schul- und Passagierflugzeuge, argumentierte die Lufthansa. Und so große Passagiermaschinen wie die Lufthansa habe die Swiss gar nicht in Betrieb. Die Mindestgröße hätten die Tarifparteien in einem Tarifvertrag festgelegt: darunter die Lufthansa mit ihrer Erfahrung und die Pilotenvereinigung Cockpit mit ihrem Sachverstand. Ein Pilot müsse körperlich in der Lage sein, ein Flugzeug zu fliegen. Genauer erklärt wurde das nicht. Es gehe um die Sicherheit der Fluggäste.

Aber man müsse doch im Einzelfall prüfen, ob ein Pilot geeignet sei, meinte der Anwalt der Klägerin. «Wie stark greife ich mit der Pauschalisierung in die Grundrechte ein?», fragte Dirk Abraham.

Auf einen vom Richter vorgeschlagenen Vergleich wäre die verhinderte Pilotin eingegangen. Gegen eine Zahlung von 10 000 Euro wäre das Verfahren beendet worden. Das Gericht hätte in dem Fall nicht über den Vorwurf der Diskriminierung entschieden. Die Lufthansa hatte das aber abgelehnt: Damit wäre kein Rechtsfrieden geschaffen.

Prozesse / Arbeit / Luftverkehr
28.11.2013 · 18:44 Uhr
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