Ermittler dürfen weiter ausländische Kriegsverbrecher jagen

28. Januar 2021, 18:05 Uhr · Quelle: dpa

Karlsruhe (dpa) - Deutsche Ermittler dürfen auch in Zukunft ausländische Kriegsverbrecher jagen und in Deutschland vor Gericht bringen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab dafür am Donnerstag in einem Grundsatz-Urteil uneingeschränkt grünes Licht.

Demnach genießen Funktionsträger fremder Staaten wie Armeeangehörige oder Geheimdienstmitarbeiter keine Immunität (Az. 3 StR 564/19). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Denn ein gegenteiliges Urteil hätte mit ziemlicher Sicherheit das Ende der deutschen Vorreiterrolle bei der Ahndung von Kriegsverbrechen in Syrien bedeutet. Der international vielbeachtete Strafprozess zu syrischer Staatsfolter am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hätte höchstwahrscheinlich vor dem Aus gestanden. Und auch Ermittlungen gegen neue Verdächtige wären im Keim erstickt worden.

Die Grundlage dafür, dass deutsche Ermittler überhaupt ausländische Kriegsverbrecher jagen dürfen, ist das sogenannte Weltrechtsprinzip: Die Täter sollen nirgendwo Zuflucht finden können. Verfolgt werden alle Straftaten nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch, wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit - solange sie einen Bezug nach Deutschland haben.

Beim Syrien-Konflikt ist das besonders oft der Fall, weil Opfer wie Täter hier als Flüchtlinge Aufnahme gefunden haben. Gleichzeitig gibt es im Moment keine realistische Aussicht, die Gräueltaten vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen; denn dafür bräuchte es die Stimmen Chinas und Russlands im UN-Sicherheitsrat. Und in Syrien selbst ist Präsident Baschar al-Assad immer noch an der Macht.

Seit einiger Zeit gibt es auf internationaler Ebene allerdings eine Kontroverse darüber, ob staatliche Funktionsträger vor Strafgerichten anderer Staaten nicht Immunität genießen. In Deutschland gab es dazu noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Der BGH hatte vor wenigen Tagen überraschend angekündigt, dass er sich nun im Fall eines Ex-Oberleutnants aus Afghanistan zu dieser Frage äußern will.

Die Entscheidung fiel dann sehr eindeutig aus. Aus rechtlicher Sicht «war, ist und bleibt» Deutschland kein Zufluchtsort für Personen, die schwere Verbrechen begangen hätten, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer zum Abschluss der Urteilsverkündung.

Die obersten deutschen Strafrichter hielten es nicht für nötig, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dazu sind sie im Bereich des Völkerrechts schon verpflichtet, wenn sie bei der Prüfung auf ernstzunehmende Zweifel stoßen - ob sie diese auch teilen, spielt also keine Rolle. Der Senat sieht sich aber im Einklang mit den Entscheidungen ausländischer und internationaler Gerichte. Auch «die ganz überwiegende Mehrheit der Staaten erachtet eine solche Verfolgung als statthaft», sagte Schäfer.

Für die Strafverfolger der Bundesanwaltschaft wäre auch eine Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nicht unproblematisch gewesen. Denn ein Verfahren zu einer derart komplexen Frage kann sich Jahre hinziehen. In dieser Zeit hängen Ermittlungsrichter und Staatsanwälte in der Luft, Urteile stünden immer unter Vorbehalt.

Das BGH-Urteil jetzt bestätige «ausdrücklich die bisherige Praxis der Bundesanwaltschaft, auch ausländische staatliche Funktionsträger wegen schwerster Völkerstraftaten vor deutschen Gerichten zur Rechenschaft zu ziehen», sagte deren Vertreter, Oberstaatsanwalt Christoph Barthe. Sie werde weltweit Beachtung finden.

Der Fall, um den es ging, stand bisher nicht unbedingt im Blickpunkt der Öffentlichkeit: Ein früherer Oberleutnant der afghanischen Armee soll drei gefangene Taliban-Kämpfer im Verhör geschlagen und ihnen Stromschläge angedroht haben. Außerdem soll er veranlasst haben, dass der Leichnam eines Taliban-Kommandeurs öffentlich aufgehängt wurde.

Das OLG München hatte den Mann im Juli 2019 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt, den Umgang mit den Gefangenen aber nicht als Folter, sondern als Körperverletzung gewertet. Das beanstandete die Bundesanwaltschaft nun erfolgreich in Karlsruhe. Die Misshandlung sei erheblich gewesen und damit als Kriegsverbrechen zu werten, sagte Schäfer. Dafür spiele es keine Rolle, dass es nicht zu schlimmen Verletzungen gekommen sei und das Verhör nur vier Minuten gedauert habe. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Am OLG muss auf dieser Grundlage nun seine Strafe neu bemessen werden.

Die grundsätzliche Frage, ob der Afghane überhaupt vor ein deutsches Gericht gestellt werden durfte, war erst in der Karlsruher Hauptverhandlung aufgetaucht. Im Koblenzer Folterprozess stehen seit April 2020 zwei frühere syrische Geheimdienstmitarbeiter vor Gericht, die nach ihrer Flucht nach Deutschland von mutmaßlichen Opfern erkannt wurden. Der Hauptangeklagte soll in einem Gefängnis in der syrischen Hauptstadt Damaskus in hoher Position für die brutale Folter von mindestens 4000 Menschen verantwortlich gewesen sein.

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28.01.2021 · 18:05 Uhr
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