Erben mit und ohne Testament

30. Dezember 2025, 12:37 Uhr · Quelle: LifePR
Der Artikel beleuchtet häufige Fehler bei Testamenten und gibt Ratschläge zur Vermeidung von Erbfolgeproblemen.

Utting, 30.12.2025 (lifePR) - Irrtum 7: „Ich habe kein großes Vermögen, ich brauche gar kein Testament.“

Ob Sie ein Testament benötigen oder nicht, hat nichts mit der Größe des Vermögens zu tun, sondern eher damit, ob Sie selbst bestimmen möchten, wer den Nachlass bekommt. Denn die gesetzliche Erbfolge ist weit verzweigt und hält Überraschungen bereit. So erben unter Umständen weit entfernte Cousinen oder andere ferne Verwandte mit, zu denen Sie möglicherweise gar keinen Kontakt haben.

Beispiel: Herr Müller ist verwitwet und hat eine Tochter. Stirbt Herr Müller, wird seine Tochter  Alleinerbin. Sollte sie versterben, erben die Enkel. Sollte es aber keine Enkel geben, kommen andere, entferntere Verwandte als Erben an die Reihe.

Lösung: Wieder ist das Testament die Lösung. Vielleicht möchten Sie vermeiden, dass entfernte Verwandte erben, stattdessen steht Ihnen vielleicht ein guter Freund näher, den sie berücksichtigen wollen. In einem Testament können Sie ihn als Ersatzerben einsetzen, sollte es zum Beispiel keine Enkel geben.

Irrtum 8: „Wir haben als Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament gemacht. Das kann jeder bei Bedarf auch wieder ändern.“

„Das ist leider ein weitverbreiteter Irrtum und der Fall kommt in der Realität auch immer wieder vor. Solche Änderungen sind eben nicht immer möglich“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg. Denn es sei ja gerade Sinn und Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments, dass man es nur gemeinschaftlich ändern kann. Das ist vor allem dann immer wieder ein Problem, wenn einer der Ehepartner gestorben ist und der andere nach dem Tod das Testament ändern möchte.

Beispiel: Herr und Frau Müller haben ein gemeinschaftliches Testament gemacht und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt. Dann stirbt Frau Müller und Herr Müller geht eine neue Beziehung ein. Herr Müller möchte nun das Testament ändern und die neue Lebengefährtin als Erbin berücksichtigen. Das ist aber nicht mehr möglich, das Testament darf er nicht mehr ändern. Die Erbeinsetzung der Kinder ist mit dem Tod der Ehefrau bindend geworden.

Lösung: Beide Ehepartner können im gemeinschaftlichen Testament den Zusatz hinzufügen, der es erlaubt, das Testament nach dem Tod zu verändern. Das müssen aber beide Ehepartner wollen. Ansonsten kann das Testament nach dem Tod nicht mehr geändert und damit auch nicht neuen Lebensverhältnissen angepasst werden.

Irrtum 9: „Ein Testament muss vom Notar verfasst werden, damit es gültig ist.“

Jeder, der volljährig ist, kann ein wirksames Testament verfassen – dazu ist kein Notar nötig. Damit es gültig ist, müssen Formalitäten stimmen: Es muss handschriftlicht verfasst sein und mit der Unterschrift versehen sein. Es sollte auch eine Überschrift haben, aus der hervorgeht, dass es sich um ein Testament handelt, sowie mit Ort und Datum versehen sein. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, einen Notar hinzuzuziehen – etwa, wenn eine Immobilie zu vererben ist und die Erben einen Erbschein benötigen, um einen Grundbucheintrag vorzunehmen. Dann kann ein notarielles Testament – also eines, das von einem Notar verfasst und beurkundet wird – einen Erbschein ersetzen.

Lösung: Verfassen Sie ein handschriftliches Testament mit der Überschrift „Mein Testament“, fügen Sie Ort, Datum und Unterschrift hinzu. Noch ein Tipp: Legen Sie zu Beginn fest, wer Erbe, Miterbe oder auch Vermächtnisnehmer sein soll. Das sind große Unterschiede, im Erbrecht sind damit Recht und Pflichten verbunden. Lesen Sie mehr dazu bei biallo.de im Ratgeber „Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten, Konflikte“.

Irrtum 10: „Meine Handschrift ist nicht schön und es fällt mir schwer, mit der Hand zu schreiben, deshalb nache ich es mir einfacher und verweise im Testament auf Anhänge, die ich dann auf dem Computer tippe.“

Das sollten Sie nicht tun. Denn die auf dem Computer getippten Anlagen zum Testament sind nicht gültig.

Beispiel: Herr Müller verfasst ein Testament und schreibt: „Näheres siehe Ausführungen im Anhang“ und verweist auf ein auf dem PC getipptes Schriftstück, das er mit einer Büroklammer seinem Testament hinzugefügt hat.

Lösung: Hier bleibt nur der beschwerliche Weg: Alles, was zum letzten Willen zählt, dem Testament, muss handschriftlich verfasst werden und es muss Teil des Testaments sein. Verweisen Sie also nicht auf Anhänge.

Irrtum 11: „Mein Testament bewahre ich am besten in meinem Banksafe auf.“
Bitte nicht! Denn an den Banksafe kommt nur, wer sich als Erbe legitimieren kann. Das gelingt entweder mit einem Testament oder zum Beispiel mit einem Erbschein. Es wäre sehr ärgerlich, wenn sich die Erben extra einen Erbschein, der mit Kosten verbunden ist, besorgen müssen, um an das Testament zu gelangen.

Biallo-Tipp: Sie können Ihr Testament auch zuhause in Ihren privaten Unterlagen aufbewahren. Allerdings birgt das auch immer die Gefahr, dass es jemand verschwinden lässt.

Lösung: Sie können Ihr Testament beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, verwahren lassen. Außerdem können Sie das Schrift­stück im Zentralen Testaments­register der Bundes­notarkammer erfassen lassen. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kostet 97,50 Euro, einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Bei einem gemeinschaftlichen Testament belaufen sich die Kosten auf 113 Euro.

Erbrecht / Testament / Erbfolge / Nachlass / gemeinschaftliches Testament / Finanzen & Versicherungen
[lifepr.de] · 30.12.2025 · 12:37 Uhr
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