BGH-Verhandlung spitzt sich zu: Darf die Schufa alte Datenschutzforderungen speichern?
Ein hochspannender Rechtsstreit um die Speicherung von erledigten Zahlungsstörungen zieht derzeit die Aufmerksamkeit auf den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Mittelpunkt steht die Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und der bekannten Auskunftei Schufa. Diese hatte bereits beglichene Forderungen über mehrere Jahre gespeichert, was der Kläger in deutlichem Widerspruch zur Datenschutzgrundverordnung sieht.
Die gesetzliche Regelung zur Speicherung dieser Informationen bleibt unklar, weshalb die deutschen Wirtschaftsauskunfteien ein eigenes, vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigtes Regelwerk eingeführt haben. Dieses erlaubt eine dreijährige Speicherung, mit möglichen Verkürzungen auf 18 Monate in speziellen Fällen. Doch ob die Schufa diese Daten auch ohne gesetzlichen Rahmen weiterhin speichern darf, bedarf laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln einer klaren Verneinung. Die dortige Entscheidung sah vor, dass ein sofortiger Datenlöschungspflicht besteht, sobald die Schulden beglichen sind - ein Urteil, das die Schufa nicht akzeptierte und daher in Revision ging.
In der mündlichen Verhandlung am BGH kristallisierte sich die Frage heraus, ob dieselben Löschfristen, die für das amtliche Schuldnerverzeichnis gelten, auch auf die von der Schufa gespeicherten Daten anwendbar sind. Die Diskussion fokussierte sich auf die potenziellen Folgen für die Bonitätsauskunft, die laut Schufa ohne diese Daten keine präzise Risikobewertung mehr liefern könne. Die Klägerseite hielt dem entgegen, dass negative Schufa-Einträge erhebliche wirtschaftliche Einbußen für Betroffene bedeuten. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten, eine Entscheidung des BGH ist derzeit noch nicht in Sicht.

