Auftretende Person – Umsetzung von §11 Abs. 1 GwG

31. August 2025, 09:00 Uhr · Quelle: Pressebox
Das Geldwäschegesetz fordert strenge Identifizierungsvorgaben für handelnde Personen. Dieser Artikel klärt die wesentlichen Schritte und rechtlichen Aspekte.

Unterföhring bei München, 31.08.2025 (PresseBox) -

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Welche GwG-Pflichten sind bei der auftretenden Person zu beachten?Beim Onboarding neuer Kunden treten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) oft Fragen auf, besonders wenn es um die Identifizierung von Personen geht, die im Namen von Vertragspartnern handeln. Die neuesten Änderungen im GwG führen zu verstärkten Anforderungen an den Identifizierungsprozess, insbesondere gemäß § 11 Abs. 1 GwG, die den Vertriebsbereich betreffen.

Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, erklären wir in diesem Artikel die folgenden Punkte:

  • Die korrekte Vorgehensweise bei der Identifizierung der handelnden Person.
  • Die erforderlichen Dokumente und Nachweise, die für die Überprüfung der Vertretungsbefugnisse notwendig sind.
  • Die aktuellen Anforderungen des Geldwäschegesetzes, die während des Identifizierungsprozesses zu beachten sind.
Umsetzung von § 11 Abs. 1 GwG: Auftretende Person

SCHRITT / MASSNAHME / RECHTSGRUNDLAGE

1. Onboarding Check
- Feststellung, ob Vertragspartner eine natürliche oder juristische Person ist. Identitätsprüfung per Ausweis oder Registerauszug.
- § 11 Abs. 4 GwG

2. Auftretende Person
- Identifizierung der handelnden Person. Prüfung der Vertretungsbefugnis durch Vollmacht und Unterschriftenvergleich.
- § 11 Abs. 1 GwG

3. Wirtschaftlich Berechtigter
- Feststellung und Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, ggf. fiktiv als Geschäftsleitung.
- § 11 Abs. 5, § 3 Abs. 2 S.5 GwG

4. Transparenzregister-Abgleich
- Abgleich mit dem Transparenzregister. Einholen eines Nachweises oder Auszugs. Meldung von Unstimmigkeiten.
- § 11 Abs. 5, § 23a GwG

5. Aufzeichnungspflichten
- Erhebung und Speicherung aller relevanten Daten inkl. Ausweiskopien (datenschutzkonform).
- § 8 Abs. 1 und 2 GwG

Überarbeitete Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Mit den Neuerungen im Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere in § 11 GwG, stehen wir vor angepassten Identifizierungsverpflichtungen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen betreffen:

Für den Erstkontakt mit Geschäftspartnern:

  • Natürliche Personen:Gemäß § 11 Abs. 4 GwG sind der vollständige Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift zu erfassen. Die Identität muss anhand eines gültigen Ausweisdokuments überprüft werden, wobei nach § 8 Abs. 2 GwG eine Kopie angefertigt werden muss, aus der jedoch nur spezifische, gesetzlich erlaubte Daten ersichtlich sein dürfen.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften:Hier sind nach § 11 Abs. 4 GwG Firmenname oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer und die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung festzustellen, ebenso wie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
Aufzeichnungspflichten zur auftretenden Person

Gemäß § 8 Abs. (1) GwG sind vom Verpflichteten die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner aufzuzeichnen. Dies gilt auch über die Daten zu den für den Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten.

Beim Anfertigen von Ausweiskopien muss laut § 8 Abs. 2 GwG sorgfältig auf den Datenschutz geachtet werden, und es dürfen nur die für die Identifizierung notwendigen Daten kopiert werden.

Besonderheiten bei derVerwendung eines Reisepasses:

  • Fehlt die Adresse im Reisepass, muss diese laut § 11 Abs. 4 GwG separat erfragt werden. Eine Verifizierung der Adresse ist nicht immer notwendig, außer bei begründeten Zweifeln an den Angaben.
Für bereits identifizierte Kunden:
  • Nach § 11 Abs. 4 GwG entfällt die erneute Identifizierung, solange die Geschäftsbeziehung fortbesteht. Bei gelegentlichen Transaktionen ist eine Wiederholung der Identifizierung erforderlich
Was gilt es hinsichtlich der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu beachten?

§11 Abs. 5 GwG gibt zur Feststellung der Identität klare Vorgaben. Abweichend von §11 Abs. 4 GwG hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Namen und, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist, in angemessenen Umfang weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.

Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.

Aufzeichnungspflichten zur auftretenden Person

Beim Anfertigen von Ausweiskopien muss laut § 8 Abs. 2 GwG sorgfältig auf den Datenschutz geachtet werden, und es dürfen nur die für die Identifizierung notwendigen Daten kopiert werden.

Onboarding von Kunden: Die Customer Journey

Die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz umfasst zwei wesentliche Schritte (§1 Abs. 3 GwG): Zuerst das Sammeln relevanter Informationen zur Feststellung der Identität einer Person oder eines Unternehmens. Dies beinhaltet Angaben wie Name, Geburtsdatum oder Firmeninformationen.

Der zweite Schritt ist die Verifizierung dieser Angaben. Dabei werden die gesammelten Informationen anhand von offiziellen Dokumenten oder Registereinträgen überprüft, um die Richtigkeit und Authentizität zu bestätigen.

1. Onboarding Check

Bei Neuregistrierung eines Kunden ist zunächst festzustellen, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt:

  • Beinatürlichen Personenist die Identität zu erfassen und anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu überprüfen.
  • Beijuristischen Personenist die Identität zu erfassen und anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis oder anhand von Gründungsdokumenten oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten zu überprüfen.
2. Angaben zur auftretenden Person

Tritt eine dritte Person für den Vertragspartner auf, so ist diese ebenfalls anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu identifizieren und es ist zu prüfen, ob die auftretende Person zur Vertretung berechtigt ist.

Die Überprüfung der Vertretungsberechtigung wird anhand einer Vollmacht sowie einem Unterschriftenvergleich durchgeführt. Für einen Unterschriftenvergleich wird die Unterschrift des Vertretungsorgans bspw. mit einer Ausweiskopie des Geschäftsführers oder dem Unterschriftenverzeichnis des Unternehmens verglichen.

3. Überprüfen der Angaben (§1 Abs. 3 GwG)

Im nächsten Schritt ist abzuklären ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Sollte dies der Fall sein, ist der wirtschaftlich Berechtigte ebenfalls zu identifizieren.

Bei juristischen Personen bei denen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, ist die Geschäftsleitung als „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen (vgl. §3 Abs. 2, Satz 5 GwG).

4. Abgleich der Angaben mit dem Transparenzregister

  • Nach § 11 Abs. 5 GwG hat der Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.
  • Nach § 23a GwG sind Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden. Der Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG hat der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und
    den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
  • Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung,
    der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
  • Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.
Identifizierungspflicht auftretender Personen – BaFin Auslegungshinweise Kapitel 5.1.2

FALLKONSTELLATION / IDENTIFIZIERUNGSPFLICHT / BEISPIELE/BEMERKUNGEN

Rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
- ✓Ja
- Bevollmächtigter Dritter eröffnet Konto oder Depot für einen Kunden

Gesetzlicher Vertreter bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
- ✓Ja
- Eltern für Minderjährige, Betreuer, Organmitglied einer juristischen Person

Botin/Bote oder rechtsgeschäftlicher Vertreter bei Einzeltransaktionen (außerhalb bestehender Beziehung)
- ✓Ja
- Bargeldeinzahlung oder Edelmetallkauf ab 1.000 € für Dritten

Kontoungebundene Zahlung ≥ 1.000 € für Dritten
- ✓Ja
- Barzahlung in der Filiale für Dritten ohne Kontobezug

Bote/Berechtigter innerhalb bestehender Kundenbeziehung
-X Nein
Mitarbeiter des Kunden zahlt regelmäßig Bargeld auf Kundenkonto ein

Einzahlung oder Überweisung auf Konto des Vertragspartners durch Bevollmächtigte
-X Nein
Vollmacht oder einfache Berechtigung genügt; keine Identifizierung nötig

Online-Auftreten bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung
- ✓Ja
- Digitale Vollmacht über Online-Plattform – gleiches Prüfmaß wie bei physischer Anwesenheit

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Ausbildung / Jobs / GwG / KYC / Identifizierung
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