Anspruch auf Kindergeld auch nach dem Ende der Schulzeit
Aktuelle Information der Familienkasse Baden-Württemberg West

(lifepr) Karlsruhe, 28.07.2015 - In diesen Wochen erreichen viele Jugendliche ihren Schulabschluss und viele Eltern wissen nicht, wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht.

Dabei steht die Frage im Raum, ob sich Schulabgänger arbeitslos melden müssen, um weiterhin einen Anspruch auf das Kindergeld zu haben.

Denis Burghardt, Leiter der Familienkasse Baden-Württemberg West, erklärt, dass eine Meldung bei einer Agentur für Arbeit nur in Einzelfällen notwendig ist. Es ist keine Meldung bei einer Agentur erforderlich, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt.

"Aber auch, wenn sich die Unterbrechung etwas länger gestaltet, zum Beispiel wenn ein Studium im Wintersemester startet, brauchen sich Eltern keine Sorgen zu machen.

Hier genügt oft schon der schriftliche Nachweis an die Familienkasse, also die Bewerbungsschreiben, dass sich der Jugendliche um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat", erläutert Burghardt.

"Wer jedoch einen Freiwilligendienst antritt, muss genau auf die gesetzlich vorgegebene Viermonatsfrist achten; dauert es hier länger als vier Monate bis zum Start des jeweiligen Sozialen Dienstes, muss eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen, damit das Kindergeld weiterhin ausgezahlt werden kann, " so Burghardt weiter.

Zurzeit werden alle kindergeldberechtigten Eltern mit Kindern, die die Schule beenden und älter als 18.Jahre sind, von der Familienkasse angeschrieben.

Um eine Unterbrechung der Kindergeldzahlung zu verhindern, ist es wichtig, eine schriftliche Erklärung über den weiteren geplanten Ausbildungsweg, bei der zuständigen Familienkasse abzugeben.

Die entsprechenden Formulare, zum Beispiel die Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz stehen im online-Formulardienst unter http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516433 bereit.

Falls die erforderlichen Nachweise - zum Beispiel eine Schulbescheinigung - nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, können diese auch nachgereicht werden.
Bildung & Karriere
[lifepr.de] · 28.07.2015 · 09:03 Uhr
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