Umstellung beim Pflegesystem: Jetzt noch handeln lohnt sich

Zum 1. Januar 2017 erfolgt eine tiefgreifende Umstellung des Pflegesystems, wodurch sich für Betroffene einiges ändert. Experten raten künftigen Pflegebedürftigen dazu, sich noch in diesem Jahr einstufen zu lassen. So können sie teilweise eine höhere Unterstützung erhalten. Andere Pflegebedürftige sollten dagegen nichts an ihrer Pflegesituation ändern.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hat schon einige Neuerungen gebracht, die größten Änderungen treten jedoch zum Jahreswechsel in Kraft. So werden aus den bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Zudem wird die minutengenaue Berechnung des Pflegebedarfs abgeschafft. Pflegebedürftige sollen mithilfe des Gesetzes endlich die Leistungen erhalten, die sie wirklich benötigen. Besonders Demenzkranke werden damit künftig besser abgesichert.

Unklarheiten über die Auswirkungen der zweiten Stufe der Pflegereform

Kurz bevor die Veränderungen beim Pflegesystem im kommenden Jahr greifen, ist den Betroffenen teilweise noch immer nicht klar, welche Folgen das für sie konkret hat. Grundsätzlich soll es durch die Reform keine Verschlechterungen bei den Pflegeleistungen geben. Der Übergang von Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt für bereits Pflegebedürftige automatisch. Je nachdem, ob bei ihnen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt oder nicht, werden sie ihrer Pflegestufe entsprechend in den nächsthöheren oder den übernächsten Pflegegrad eingestuft. In den meisten Fällen bedeutet dies eine Erhöhung der Pflegeleistungen.

Wann lohnt sich eine Einstufung noch vor der Reform?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt Betroffenen aktuell, sich noch vor der Umstellung auf das neue Pflegesystem um ihre Pflege zu kümmern. Vor allem Menschen, die in naher Zukunft Pflegeleistungen aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen beanspruchen müssen, sollten sich demnach vor Jahresende einstufen lassen. Andernfalls seien finanzielle Nachteile zu befürchten. Denn lassen sie sich erst im neuen System einstufen und bekommen einen niedrigen Pflegegrad zugewiesen, können die Leistungen geringer ausfallen als wenn bereits eine Pflegestufe vorliegt und sie automatisch in das neue System überführt wird.

Das sollten Pflegebedürftige bei der Heimpflege beachten

Bei der Pflege im Heim gibt es für Betroffene ebenfalls einige Änderungen durch das neue Pflegesystem. Menschen, die in hohem Maße pflegebedürftig sind und im Heim leben, erhalten ab 2017 höhere Leistungen. In den unteren Pflegegraden 2 und 3 wird dagegen für die stationäre Pflege künftig weniger gezahlt als bisher. Ziehen Betroffene mit geringer Pflegestufe jedoch noch vor dem Jahreswechsel in ein Pflegeheim, bleiben ihre Leistungen auch nach der Umstellung gleich. Sie bekommen so mehr Geld als ihnen durch den neuen Pflegegrad zustehen würde. Heimbewohner sollten sich allerdings keinesfalls noch vor dem Jahreswechsel höherstufen lassen, wenn rein gesundheitlich keine Notwendigkeit dazu besteht. Denn dies kann in der neuen Regelung zwar zu höheren Leistungen führen, hat bis dahin aber einen gesteigerten Eigenanteil zur Folge.

Neues Pflegesystem: Wer sollte wann handeln?

Die Checkliste der Deutschen Stiftung Patientenschutz enthält dazu fünf unterschiedliche Fallbeispiele. Diese veranschaulichen, für wen es sich lohnt, noch in diesem Jahr aktiv zu werden und wer erst nach der Umstellung handeln sollte.

Steigende Zuzahlungen durch Bestandsschutz abgewendet

Bislang ist die Höhe des Eigenanteils zur Heimpflege von der Pflegestufe abhängig. Der Betrag wird jedoch zum 1. Januar 2017 für alle Betroffenen der Pflegegrade 2 bis 5 vereinheitlicht. Wie hoch der Anteil ist, ermittelt das jeweilige Pflegeheim zusammen mit den Pflegekassen beziehungsweise den Sozialhilfeträgern, so das Bundesgesundheitsministerium.* Pflegebedürftige Heimbewohner mit einem hohen Pflegegrad profitieren vom einheitlichen Eigenanteil, bei niedrigen Pflegegraden steigt die finanzielle Belastung dagegen. Betroffene mit geringen Beeinträchtigungen, die bereits vor der Umstellung im Heim gelebt haben, genießen jedoch auch hier den sogenannten Bestandsschutz: Ihr bisheriger Eigenanteil bleibt im neuen Pflegesystem gleich, die Differenz wird von den Pflegekassen ausgeglichen.

Trotz Pflegereform: Zusätzliche Pflegevorsorge wichtig

Der finanzielle Bedarf für die Pflege kann durch die mit der Reform verbundenen höheren Leistungen oftmals nicht gedeckt werden. Daher empfiehlt sich in jedem Fall eine private Pflegeversicherung, um die Lücke beim Pflegebedarf zu schließen. Laut Pfefferminzia werden die bestehenden Pflegeversicherungen im Zusammenhang mit der Reform automatisch an das veränderte Einstufungs- und Leistungsschema angepasst. Aber auch einige neue Produkte sind möglich. Damit sich Versicherungsnehmer die bestmöglichen Konditionen sichern können, kann es sinnvoll sein, noch in diesem Jahr vorzusorgen.

* Anmerkung: Mit Bezug auf eine Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums, in der es heißt "Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen", stand in einer früheren Version des Artikels: "Der Betrag wird jedoch zum 1. Januar 2017 auf 580 Euro pro Monat vereinheitlicht, sodass alle Betroffenen unabhängig vom Pflegegrad denselben Anteil zahlen."

Pflegeversicherung
[finanzen.de] · 31.08.2016 · 08:16 Uhr
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