Strenge Grenzen für Gutscheine bei Versandapotheken: OLG Frankfurt setzt Maßstäbe
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Urteil die Praxis einer niederländischen Versandapotheke entscheidend eingeschränkt: Das Unternehmen darf keine Gutscheine im Wert von 10 Euro mehr anbieten, um E-Rezepte von deutschen Kunden zu werben. Diese Entscheidung setzt ein klares Zeichen für die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes, das lediglich die Vergabe von "geringwertigen Kleinigkeiten" erlaubt. Ein Maximalbetrag von einem Euro wird hierfür veranschlagt, üblicherweise in Form von kleinen Präsenten wie Taschentüchern oder Traubenzucker, die man häufig auch in stationären Apotheken als nette Aufmerksamkeit erhält.
Die Frankfurter Richter interpretierten den Gutschein als "Geschenk" von erheblichem Wert aus Perspektive der Empfänger. Die Tatsache, dass der Gutschein auch für den Eigenbetrag oder nicht verschreibungspflichtige Produkte eingesetzt werden könnte, war für die Entscheidung unerheblich. Die Berufung der Versandapotheke wurde im Eilverfahren rigoros zurückgewiesen (Az.: 6 U 347/24).
Klägerin war die Betreiberin einer Internet-Plattform für Gesundheitsfragen, über die ebenfalls E-Rezepte eingelöst werden können. Durch diese Entscheidung wird ein weiterer Versuch abgewehrt, über gesetzlich erlaubte Anreize hinaus um Kunden zu werben. Das Urteil ist rechtskräftig, weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.

