Referenzprüfung in der Schweiz: Wie HR-Teams hinter das Schweizer Arbeitszeugnis schauen
Das Schweizer Arbeitszeugnis ist von Gesetzes wegen wohlwollend formuliert – was telefonische Referenzgespräche unverzichtbar macht und was dabei rechtlich erlaubt ist.
Zürich, 07.05.2026 (PresseBox) - 'Papier ist geduldig' – dieser Grundsatz gilt im Schweizer Recruitment in besonderem Masse. Das hiesige Arbeitszeugnis ist von Gesetzes wegen wohlwollend zu formulieren, was dazu führt, dass selbst kritische Aussagen oft in einer sehr zurückhaltenden Sprache verpackt sind. Für HR-Verantwortliche ist die korrekte Interpretation von Arbeitszeugnissen deshalb eine Kunst für sich – und die telefonische Referenzprüfung ein unverzichtbares Instrument.
Das Schweizer Arbeitszeugnis: Wohlwollen als gesetzliche Pflicht
Das Obligationenrecht verpflichtet Arbeitgeber, Zeugnisse wohlwollend auszustellen. In der Praxis hat sich eine regelrechte Codierungssprache entwickelt: Formulierungen wie 'Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit' klingen positiv, gelten aber als schwach im Vergleich zu 'stets zu unserer vollsten Zufriedenheit'. HR-Profis kennen diese Codes – die meisten Hiring Manager aber nicht.
CV-Verifizierung: Direkt bei der ausstellenden Institution
Bildungsabschlüsse lassen sich heute mit minimalem Aufwand fälschen oder manipulieren. Verlässliche Sicherheit bietet ausschliesslich die direkte Verifizierung beim ausstellenden Institut – sei es durch eine schriftliche Bestätigung von Abschluss, Datum und Abschlussart oder durch Überprüfung via Blockchain-Technologie, sofern die Institution dies unterstützt. Für renommierte Kaderpositionen sollte diese Verifizierung Standard sein.
Die goldene Regel: Nie ohne Einwilligung
Die wichtigste Regel bei der Referenzprüfung: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kandidaten ist jeder Referenzanruf eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der sogenannte 'Backdoor Reference Check' – also der heimliche Anruf bei früheren Arbeitgebern ohne Wissen des Kandidaten – kann das Vertrauensverhältnis zerstören und hat rechtliche Konsequenzen.
Was im Referenzgespräch gefragt werden darf
Mit vorliegender Einwilligung müssen sich die Fragen strikt auf den beruflichen Kontext beschränken: Arbeitsleistung und Zielerreichung, Teamverhalten und Führungskompetenzen, Verantwortungsbereiche und Jobtitel-Übereinstimmung sowie Erklärungen zu Lebenslauflücken. Absolut tabu sind Fragen zu Krankheiten, Familienplanung, politischer Gesinnung, finanzieller Situation (sofern nicht stellenrelevant) und privatem Lebensstil.


