Mindestlohn bei Krankheit: Gericht entscheidet über Lohnfortzahlung

Gilt der Mindestlohn auch bei Krankheit oder bezieht sich der gesetzlich geregelte Stundensatz nur auf tatsächlich geleistete Arbeit? Diese Frage wurde heute vom Bundesarbeitsgericht geklärt. Zwar bezog sich der Fall auf eine Tarifverordnung für pädagogisches Personal. Das Urteil könnte aber Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro haben.

Heute wurde geklärt, ob der gesetzliche Mindestlohn auch bei Krankheit gilt. Denn zurzeit erhalten noch viele Menschen, die einen tariflichen oder den gesetzlichen Mindestlohn bekommen, bei Krankheit oder gesetzlichen Feiertagen deutlich weniger Lohn. Dabei regelt eigentlich das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass erkrankte Arbeitnehmer zumindest für einen Zeitraum von sechs Wochen vom Arbeitgeber den gleichen Lohn erhalten als wenn sie gearbeitet hätten. Da es jedoch für den Mindestlohn diesbezüglich keine eindeutige Regelung gibt, wird Betroffenen für Krankheitszeiten häufig deutlich weniger Geld ausgezahlt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt musste heute klären, ob dies rechtens ist oder ob die Entgeltfortzahlung für den Mindestlohn auch bei Krankheit bzw. Feiertagen gilt.

Kein Mindestlohn bei Krankheit: Klägerin fordert Lohnnachzahlung

Im vorliegenden Fall klagte eine ehemalige pädagogische Beschäftigte, die einen Mindestlohn von 12,60 Euro erhalten hat. Nachdem sie erkrankt ist, musste sie jedoch feststellen, dass ihre Vergütung auf 10,66 Euro brutto fiel. Ihr Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass der vereinbarte Mindestlohn nur für geleistete Arbeitszeit plus Urlaub zu zahlen ist. Auch wenn sich die Klage auf einen tariflichen Mindestlohn für bis zu 22.000 Beschäftigte der Weiterbildungsbranche bezog, so könnte das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts Auswirkungen auf weitere Berufsfelder haben. Denn das Grundsatzurteil wird auch Anwendung auf den gesetzlichen Mindestlohn bei Krankheit haben bzw. auf die Regelungen anderer Tarifverträge. (Az. 10 AZR 191/14)

Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten der Klägerin entschieden und die Revision des Arbeitgebers abgewiesen. Auch zwei ähnlich gelagerte anhängige Verfahren wurden vom Gericht abgewiesen. Damit muss der Entgeltfortzahlung bei Krankheit ebenfalls der Mindestlohn zugrunde gelegt werden. Laut Gericht richtet sich die Entgeltfortzahlung nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen. "Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet."

Mindestlohn: Gut für Arbeitnehmer, schlecht für Betriebe?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015 und hat seitdem einerseits zu einer besseren Vergütung von zahlreichen Arbeitnehmern, andererseits aber auch zu viel Bürokratieaufwand seitens der Arbeitgeber geführt. So beklagte sich erst vor wenigen Tagen der Bauernverband über die Nachweispflichten hinsichtlich der Arbeitszeiten, aber auch komplizierte Verträge für Erntehelfer, die nicht nur finanziell entlohnt werden, sondern auch Kost und Logis als Sachleistung erhalten.

Die Bauern stehen damit nicht alleine da, für viele Arbeitgeber gilt der Mindestlohn weniger als Kostenfaktor, sondern als "Bürokratiemonster". Deshalb hatten einige Unionspolitiker auch eine Lockerung des Mindestlohngesetzes gefordert. Beim Koalitionsgipfel vor zwei Wochen hat sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) jedoch nicht auf eine Änderung der Verordnung eingelassen.

Verbrauchernews
[finanzen.de] · 13.05.2015 · 10:48 Uhr
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