Mindestlohn-Ausnahmen in der Landwirtschaft bleiben Rechtstraum: Herausforderung für Betriebe
Das Bundesagrarministerium hat klargestellt, dass Ausnahmen vom Mindestlohn für Saisonkräfte in der Landwirtschaft rechtlich unzulässig sind. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz steht dem entgegen, da der Mindestlohn als absolute Untergrenze für alle Beschäftigten gilt, einschließlich der Saisonkräfte. Zuvor hatte die "Rheinische Post" über die Rechtsprüfung berichtet.
Bundesminister Alois Rainer, der zunächst für Ausnahmeregelungen offen gewesen war, beauftragte die Überprüfung und betonte deren Bedeutung angesichts des wachsenden Drucks auf Betriebe. Besonders in arbeitsintensiven Bereichen wie Obst- und Gemüsebau sind die Landwirte auf Unterstützung angewiesen.
Der Bauernverband hatte vorgeschlagen, Saisonkräfte mit nur 80 Prozent des Mindestlohns zu entlohnen, was das Bundesarbeitsministerium umgehend als unzulässig erklärte. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde bis 2027 stellt viele Höfe vor wirtschaftliche Herausforderungen.
Minister Rainer sieht in alternativen Entlastungsmaßnahmen die Lösung: eine Senkung der Bürokratiekosten, reduzierte Stromsteuer und Erleichterungen beim Agrardiesel sollen helfen, die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu sichern. Er betonte die Wichtigkeit qualitativ hochwertiger, bezahlbarer Lebensmittel aus heimischer Produktion.

