
Das Bundesagrarministerium hat klargestellt, dass Ausnahmen vom Mindestlohn für Saisonkräfte in der Landwirtschaft rechtlich unzulässig sind. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Grundgesetz steht dem entgegen, da der Mindestlohn als absolute Untergrenze für alle Beschäftigten gilt, einschließlich ...