Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
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(lifepr) Düsseldorf, 22.02.2017 - Bausparkassen dürfen kündigen, wenn der Kunde zehn Jahre nach der Zuteilungsreife seines Vertrags noch immer kein Darlehen abgerufen hat. Viele Bausparer besitzen noch einen Altvertrag mit Guthabenzinsen von zwei bis vier Prozent. Bei Vertragsabschluss war das eher wenig. Doch heute sind diese Verträge eine unschlagbar gute Geldanlage, die Bausparer so lange wie möglich behalten wollen. Wenn sie auf ein Darlehen verzichten, steht ihnen sogar oft noch ein Zinsbonus zu, der die Gesamtverzinsung auf 4 bis 5 Prozent erhöht. Für die Bausparkassen sind die Altverträge jedoch inzwischen eine Belastung, weil sie die Guthabenzinsen in der Niedrigzinsphase kaum noch erwirtschaften können. Daher haben die Bausparkassen kürzlich zahlreiche Altverträge gekündigt – zu Recht, wie der BGH jetzt in zwei Grundsatzurteilen feststellte. Auf die Bausparverträge ist das Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber, erläutern ARAG Experten. Und Darlehensnehmer dürfen laut Gesetz zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt der Darlehenssumme kündigen. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel (BGH, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).