Es geht um Ihre Daten

Info-Angebot zum EU-Data-Act: Erklärungen und Tipps online

12. September 2025, 15:41 Uhr · Quelle: dpa
Ab 12. September 2025 gewährt der EU-Data-Act Zugriff auf Daten von vernetzten Geräten. Die Bundesnetzagentur klärt über betroffene Produkte und Ausnahmen auf.

Berlin (dpa/tmn) - Ab sofort haben Menschen in der EU das Recht, auf alle Daten zuzugreifen, die Geräte in ihrem Besitz erzeugen, sammeln oder die mit den Geräten verbundene Dienste erheben. Sie können die Daten auch löschen oder an Dritte weitergeben.

Wichtig: Die Pflicht zur Herausgabe betrifft nur Daten, sie seit der Anwendbarkeit der neuen Regeln am 12. September 2025 erstellt worden sind. Darauf weist die Bundesnetzagentur hin.

Welche Daten genau müssen herausgegeben werden - und wie?

Die Aufsichtsbehörde hat unter «Bundesnetzagentur.de/data-act» ein neues Informationsangebot online gestellt, das einen Überblick über die neuen Regeln geben soll und erläutert, worum es geht: Produktdaten und verbundene Dienstdaten müssen samt zugehöriger Metadaten für Nutzende einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Auch personenbezogene Daten müssen herausgegeben werden

Die Regeln gelten für alle Hersteller vernetzter Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und für die Anbieter verbundener Dienste - ganz unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, also auch für Nicht-EU Anbieter.

Was sind vernetzte Produkte und verbundene Dienste?

Mit Geräten sind vor allem vernetzte Produkte und Gegenstände gemeint, die Daten über ihre Nutzung, Leistung oder Umgebung erfassen. Ein verbundener Dienst ist mit dem jeweiligen Gerät verbunden und beeinflusst dessen Funktionsweise, etwa durch die Übermittlung von Daten oder Befehlen.

Beispiele für vernetzte Produkte:

- Smarte Haushaltsgeräte wie Kühlschränke oder Türschlösser.
- Smarte Elektronik wie Fernseher oder Smartwatches.
- Vernetzte Fahrzeuge wie Pkw.
- Virtuelle Assistenten, die mit vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten interagieren.

Ausgenommen sind den Angaben zufolge zum einen Prototypen, zum anderen Produkte, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung, Anzeige oder Übertragung von Daten ist - beispielsweise Server und Router.

Beispiele für verbundene Dienste:

- Apps zur Steuerung eines Kühlschranks.
- Apps für Smartwatches, die Sportaktivitäten aufzeichnen und auswerten.

Ganz allgemein formuliert lassen sich verbundene Dienste wie folgt beschreiben: Dienste, die ein vernetztes Produkt in einer bestimmten Weise beeinflussen.

Ausnahmen etwa für Kleinst- und Kleinunternehmen

Grundsätzlich gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung von Daten, die von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten generiert werden. Etwa dann, wenn die Produkte von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen und bestimmten mittleren Unternehmen hergestellt beziehungsweise konzipiert werden, oder wenn ein solches Unternehmen die verbundenen Dienste erbringt.

Bei Problemen: Erst kontaktieren, dann beschweren

Wer sich in seinen Rechten nach dem EU-Data-Act verletzt fühlt, sollte zunächst das jeweilige Unternehmen oder den jeweiligen Diensteanbieter kontaktieren, um das Problem zu lösen, rät die Bundesnetzagentur.

Hilft das nicht, kann künftig Beschwerde auf einem Beschwerdeportal eingereicht werden. Ebenso werden sich Stellen zur Streitbeilegung anrufen lassen.

Technik / Internet / Computer / Software / Recht / EU / Datenschutz / Deutschland / Europa
12.09.2025 · 15:41 Uhr
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