Durchbruch oder Täuschung? Die rechtlichen Fallstricke von Preisrabatten im Einzelhandel
Die Jagd nach Schnäppchen gehört für viele Konsumenten zum Einkaufsvergnügen. Mit Preisnachlässen, Punktesystemen und Bestpreisgarantien versuchen Unternehmen, Kunden zu locken. Doch die rechtlichen Vorgaben für solche Werbestrategien sind äußerst komplex. Jüngst stand das Thema im Fokus des Bundesgerichtshofs (BGH). Das höchste deutsche Zivilgericht verkündet dazu seine Entscheidung in einer Streitigkeit um eine Kaffee-Werbung des Discounters Netto. Zentral dabei sind die Fragen zur Preisangabenverordnung und ihrer korrekten Anwendung. Unternehmen müssen sorgfältig die Preisangaben nach dieser Verordnung gestalten, welche die Verpflichtung einschließt, den Gesamtpreis inklusive Steuern auszuweisen. Bei festen Verpackungseinheiten ist oft auch der Grundpreis anzugeben.
Diese Angaben müssen klar und unmissverständlich sein. Bei Rabatten besteht die Krux darin, dass Verbraucher nicht getäuscht werden dürfen. Dies passiert manchmal, wenn mit unwahren Ursprungspreisen geworben wird – ein Phänomen, das gar nicht selten vorkommt, wie der Berliner Rechtsanwalt Martin Jaschinski erklärt. Auch die Praxis, Preise kurzzeitig zu erhöhen, um dann mit Rabatten zu werben, ist rechtlich limitiert. Die Europäische Union hat Regelungen etabliert, die vorschreiben, dass der niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage als Referenz für Rabattwerbung verwendet werden muss. Der Europäische Gerichtshof klärte unlängst, dass dieser Referenzpreis stets klar erkennbar angegeben werden muss und nicht nur kleingedruckt an anderer Stelle verlinkt werden darf.
Im aktuellen Fall mit Netto wird die Werbung als irreführend kritisiert. Laut Wettbewerbszentrale wurden die Preisangaben unklar dargestellt und der Bezug auf den korrekten 30-Tage-Referenzpreis vernachlässigt. Die Organisation sieht hier einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Für Unternehmen haben solche Urteile Folgen: Häufiger arbeiten sie nun mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) anstelle tatsächlicher Preisrabatte. Dadurch entgehen sie der strikten Verordnung. Allerdings sind UVP oft unrealistisch hoch angesetzt, was seinerseits neue Konflikte birgt, wie Jaschinski erläutert.

