Bundesgerichtshof

Diskriminiert bei der Wohnungssuche? Klägerin testet Makler

18. Dezember 2025, 14:14 Uhr · Quelle: dpa
Wohnungsmarkt
Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Auf der Suche nach einer neuen Wohnung bewarb sich eine Frau 2022 per Internetformular auf ein Inserat.
Humaira Waseem testete einen Makler mit verschiedenen Namen und entdeckte Diskriminierung. Nun entscheidet der BGH über die Verantwortung des Maklers.

Karlsruhe (dpa) - Gleich mehrfach bewirbt sich Humaira Waseem im November 2022 auf ein Wohnungsinserat - und das mit unterschiedlichen Namen. Ihr Verdacht: Wegen ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens wird sie nicht zum Besichtigungstermin eingeladen. Sie sieht in dem Verhalten des Maklers eine rechtswidrige Diskriminierung - und klagt auf Schadenersatz. Am Donnerstag hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit ihrem Fall beschäftigt.

Dass es sich bei Waseems Erfahrung bei der Suche nach einer Wohnung für ihre damals dreiköpfige Familie in Hessen um einen Fall von Diskriminierung handelte, scheint in dem Verfahren geklärt. Bei der mündlichen Verhandlung am BGH stand eine andere Frage im Zentrum. Es gehe darum, ob der Makler für diese Diskriminierung haften müsse, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch.

Der Anwalt des Maklers argumentierte, sein Mandant sei von dem Vermieter beauftragt worden. Daher müsse nicht er selbst, sondern nur der Vermieter haften. 

Die Anwältin der Klägerin betonte hingegen, es entstünde eine große Schutzlücke, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern folgenlos bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende ausschließlich mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt - und eben nicht mit den oft anonymen Vermietern.

«Frau Schneider» wurde zur Besichtigung eingeladen

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung für sich, ihren Ehemann und ihr erstes Kind hatte Waseem sich im November 2022 per Internetformular auf eine Wohnung des Maklerbüros beworben - mit prompter Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Dabei war das Inserat frisch veröffentlicht und es standen mehrere Wohnungen frei, sagt Waseem. Die widersprüchliche Information habe sie misstrauisch gemacht.

Anfragen ihrer Schwester und ihres Ehemannes mit ausländischen Namen blieben demnach ebenfalls ohne Erfolg. Schließlich probierte die 30-Jährige es als «Frau Schneider» - und plötzlich habe es mit dem Besichtigungstermin geklappt. Sie wandte sich dann nach eigenen Angaben an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese habe sie auf das sogenannte Testing hingewiesen. Sie schickte noch zwei weitere Anfragen mit deutschen Namen - beide erfolgreich.

 «Testing»-Ergebnisse im Prozess verwertbar

Beim Testing-Verfahren bewerben sich zwei Personen um eine Wohnung, die sich in nur einem Merkmal unterscheiden - etwa dem Namen oder dem Geschlecht, schreibt die Antidiskriminierungsstelle auf ihrer Internetseite. Die Ergebnisse könnten vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung anerkannt werden. Das bestätigte in Karlsruhe auch Richter Koch: Der Senat habe wohl keine Zweifel daran, dass die Ergebnisse des Testings als Indizien genutzt werden könnten.

Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Mietrechtsexpertin beim Deutschen Anwaltverein (DAV) blickt mit Interesse auf das Verfahren. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat vor knapp 20 Jahren in Kraft. Seitdem gab es laut Heilmann zwar einige Entscheidungen bei Landgerichten und Amtsgerichten. «Das ist aber wirklich aus meiner Sicht der erste Fall, der zum AGG - im Bereich Mietrecht jedenfalls - zum BGH gekommen ist», sagt sie.

Name reicht «um mich anders zu behandeln»

Das hessische Amtsgericht Groß-Gerau hatte die Klage von Waseem zunächst abgewiesen, das Landgericht Darmstadt entschied im Berufungsverfahren dagegen anders. Es verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro sowie zur Erstattung von Anwaltskosten. Der Makler ging in Revision, sodass sich nun das höchste deutsche Zivilgericht mit dem Fall beschäftigt. Eine Entscheidung wird erst im neuen Jahr erwartet. 

Von den Karlsruher Richterinnen und Richtern erhofft sich Waseem ein «klares und unmissverständliches Zeichen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Deutschland nicht geduldet wird». Sie sei hier geboren, ihre beiden Kinder auch. «Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat», sagt sie. Wenn ihr Fall dazu beitrage, dass Vermieter oder Makler zweimal überlegen, bevor sie diskriminieren - «dann ist das ein Schritt nach vorn».

Wohnen / Recht / Prozess (Gericht) / Bundesgerichtshof / BGH / Deutschland / Hessen
18.12.2025 · 14:14 Uhr
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