Die Gartensaison ist da: Das sollten Kleingärtner jetzt wissen
ARAG Experten über die wichtigsten Regeln für Laubenpieper

12. Mai 2026, 09:23 Uhr · Quelle: LifePR
Die Gartensaison ist da: Das sollten Kleingärtner jetzt wissen
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Die Gartensaison ist da: Das sollten Kleingärtner jetzt wissen
Kleingärtner sollten gesetzliche Pflichten wie Anbau und Pflege einhalten, um Vertragsverletzungen zu verhindern.

Düsseldorf, 12.05.2026 (lifePR) - Mit den ersten warmen Tagen zieht es viele wieder in den Kleingarten. Ob pflanzen, ernten oder einfach entspannen: Die eigene Parzelle bietet Raum für Erholung. Doch wer einen Kleingarten nutzt, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Darin enthalten sind klare Regeln, die dafür sorgen, dass das Miteinander in der Anlage funktioniert. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Sind Übernachtungen im Kleingarten erlaubt?
Ein Kleingarten wird in der Regel gepachtet, nicht gekauft. Grundlage ist meist ein Pachtvertrag mit dem Verein, der sich wiederum an gesetzliche Vorgaben halten muss. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Nutzung vor allem der Erholung und der gärtnerischen Betätigung dient. Das bedeutet auch, dass ein Kleingarten kein Dauerwohnsitz ist. Übernachten ist in vielen Anlagen zwar erlaubt, dauerhaftes Wohnen jedoch nicht. Wer sich daran nicht hält, riskiert im Zweifel sogar die Kündigung des Pachtvertrags.

Was ist bei Anbau und Nutzung erlaubt?
Ein Kleingarten in Deutschland ist durchschnittlich 370 Quadratmeter groß. Ein zentraler Grundsatz bei der Nutzung lautet, dass der Garten zur Selbstversorgung beitragen soll. Ein Teil der Fläche muss daher für Obst- und Gemüseanbau genutzt werden. Reine Ziergärten sind laut ARAG Experten in der Regel nicht zulässig. Wie groß dieser Nutzanteil sein muss, ist oft in der Satzung des Vereins geregelt. Auch bei der Gestaltung gibt es Grenzen: Versiegelte Flächen oder großflächige Bebauung sind meist nicht erlaubt.

Wie gepflegt muss ein Garten sein?
Gartenzwerge auf dem Rasen, karierte Gardinen vor den Fenstern und stets frische Blumen auf dem Gartentisch – wie die Gartenidylle auszusehen hat, hängt in der Regel vom persönlichen Geschmack ab. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Optik eines Kleingartens auch juristisch nicht ganz unwichtig ist. In einem konkreten Fall musste ein Pächter seine 240 Quadratmeter große Parzelle sogar räumen, weil er sich nicht genug gekümmert hatte. Aufgrund von Zeitmangel und gesundheitlichen Einschränkungen hatte er auf weniger als 30 Quadratmetern dieser Fläche Obst und Gemüse angebaut. Die restliche Fläche lag brach und verwahrloste zunehmend. Weil sich innerhalb der vom Verein gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt. Und das zu Recht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass er weit weniger als ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 BKleingG nutzte. Damit hatte er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle. Er hätte sich im Zweifelsfall bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle von Dritten unterstützen lassen müssen (Amtsgericht München, Az.: 432 C 2769/16).

Gibt es Vorgaben für die Gartenlaube?
Auch wenn die Laube in der Regel nicht als Wohnhaus genutzt werden darf, sondern nur dem vorübergehenden Aufenthalt dient, ist sie das Herzstück vieler Parzellen. Allerdings weisen die ARAG Experten auf feste Regeln hin, die fürs Gartenhäuschen gelten. Üblich ist eine maximale Größe von 24 Quadratmetern inklusive überdachtem Freisitz. Eine Ausstattung mit Strom ist häufig möglich, ein Wasseranschluss ebenfalls, allerdings oft nur als Gemeinschaftslösung zusammen mit den übrigen Parzellen.
Ein Ofen in der Gartenlaube mit Edelstahlschornstein kann hingegen unzulässig sein. So musste der Pächter einer Kleingartenzelle die gemütliche Wärmequelle samt Schornstein entfernen. Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Feuerstätte der unzulässigen Dauerwohnnutzung diene (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Az.: 31 C 288/20).

Wie sieht es mit Ruhezeiten und Rücksichtnahme aus?
In Kleingartenanlagen ist das Miteinander besonders wichtig. Deshalb gelten feste Ruhezeiten, in denen etwa Rasenmäher oder laute Geräte tabu sind. Diese Zeiten können je nach Anlage variieren. Auch beim Feiern oder Grillen gilt: Rücksicht auf Nachbarn ist Pflicht. Zudem sind offene Feuer häufig nur eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten. Um Ärger zu vermeiden, raten die ARAG Experten vor allem frisch gebackenen Laubenpiepern zu einem Blick in die Vereinsordnung.

Wer ist zuständig für Wege, Hecken und Bäume?
Pächter sind verpflichtet, ihre Parzelle zu pflegen. Dazu gehört nicht nur das Beet, sondern oft auch angrenzende Wege oder Hecken . Doch die ARAG Experten warnen: Bäume dürfen meist nicht ohne Zustimmung gefällt werden. Vor allem dann nicht, wenn sie das Gesamtbild der Anlage prägen. Wer unsicher ist, sollte vorab den Vorstand einbeziehen.

Wie sind Laube und Garten versichert?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass klassische Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen meist nur greifen, wenn sich die Laube auf dem eigenen Grundstück befindet. In einer Kleingartenanlage ist das oft nicht der Fall. Zwar können einige Tarife auch Gegenstände in externen Gartenlauben absichern, beispielsweise gegen Feuer, Sturm oder Einbruch. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Schutz ausdrücklich vereinbart ist. Zudem sind die Entschädigungssummen häufig begrenzt.

Schäden an der Laube selbst sind in der Regel nicht automatisch mitversichert. Hier kann eine spezielle Kleingarten- oder Laubenversicherung sinnvoll sein. Diese bietet oft erweiterten Schutz, etwa für Garteninventar, Pflanzen oder auch Haftpflichtfälle, zum Beispiel, wenn ein Baum auf das Nachbargrundstück fällt. Allerdings ist das Angebot an eigenständigen Laubenversicherungen begrenzt. In vielen Fällen sind Kleingärtner bereits über eine Gruppenversicherung des Vereins abgesichert.

Verbraucher & Recht / Kleingärten / Bundeskleingartengesetz / Gartensaison / Pachtvertrag / Gartenlaube / Versicherung
[lifepr.de] · 12.05.2026 · 09:23 Uhr
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