Deutschland und die Migrationspolitik: Ein rechtliches Labyrinth
Angesichts der aktuellen Diskussion über den Umgang mit Migranten steht die Frage im Raum, ob eine „nationale Notlage“ vorliegt, die eine besondere Handlungsweise an den Grenzen rechtfertigen könnte. Die „Welt“ berichtete, dass Kanzler Friedrich Merz sich auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen habe, um eine solche Notlage zu erklären. Doch diese Behauptung wurde umgehend von einem Regierungssprecher zurückgewiesen: Eine Ausrufung eines nationalen Notstandes durch den Bundeskanzler sei nicht vorgesehen.
Das zentrale Problem liegt in der Dublin-Verordnung der Europäischen Union, nach der die Bundespolizei Asylbewerber nicht einfach zurückweisen darf. Vielmehr ist ein komplexes Umsiedlungsverfahren nötig, welches häufig ineffektiv ist. Artikel 72 AEUV bietet jedoch eine Ausnahmemöglichkeit: Nationale Zurückweisungen sind erlaubt, wenn dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit erforderlich ist. Merz hatte im August auf diese Bestimmung hingewiesen.
Professor Daniel Thym von der Universität Konstanz bewertet die aktuelle Diskussion als „spannend“, warnt aber davor, fälschlicherweise von einer „Notlage“ zu sprechen. Vielmehr sei es eine „Ausnahme“, die nicht mit Staatskollaps-Szenarien gleichzusetzen sei. Thym betont, dass dazu keine offizielle Erklärung des Kanzlers nötig sei.
Die Innenministerpläne zur Zurückweisung von Asylbewerbern könnten umgesetzt werden und später gerichtlich überprüft werden, sollten Klagen eingereicht werden. Unklar bleibt, wie Gerichte über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen entscheiden werden. Eine Ausnahmeregelung für schutzbedüftige Gruppen wie Schwangere und Kinder könnte jedoch die Akzeptanz der Gerichte erhöhen.
Unterdessen wurden die Botschafter der deutschen Nachbarstaaten vom Bundesinnenministerium über die verstärkten Binnengrenzkontrollen informiert, was die konstruktive Partnerschaft betont, jedoch keine Notlage beschwört.

